Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 94 Passiver NFE

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

§ 94 definiert den Ausdruck „passiver NFE“ als NFE (§ 93), der kein aktiver NFE (§ 95) ist (lit. a). Zudem erfasst die Definition in lit. b bestimmte Investmentunternehmen (§ 59 Abs. 1 Z 2). Die Frage, ob eine passive NFE vorliegt ist insbesondere als Vorfrage dafür von Bedeutung, ob ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist (siehe §§ 36, 39, 44 und 46).

Kommentierung zu § 94 GMSG:

1

Im § 94 lit a GMSG erfolgt die Definition einer passiven NFE durch Negativabgrenzung. Es handelt sich um eine NFE, die keine aktive NFE ist. Siehe dazu auch § 95 GMSG.

2

Daneben ist in § 94 lit b GMSG allerdings noch ein weiterer Tatbestand normiert, nämlich jener eines Investmentunternehmens, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist. Dies stellt eine Abweichung gegenüber der Klassifikation bei FATCA dar. Dort nämlich würde es sich um ein „non participating FFI“ (ein aus US-Sicht ausländisches Finanzinstitut, welches nicht an FATCA teilnimmt) handeln. Als Begründung ist hier anzuführen, dass bei FATCA ein „non participating FFI“ mit seinen US-Einkünften der 30%igen Strafsteuer unterliegt, während beim CRS die Offenlegung der beherrschenden Personen als Konsequenz erzielt werden soll.

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