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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 93 NFE (Non-Financial Entity)

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

§ 93 definiert den Ausdruck „NFE“ (Non-Financial Entity) als Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist. Zur Definition von „Rechtsträger“ siehe § 98; von „Finanzinstitut“ § 56. Eine NFE ist entweder eine passive NFE (§ 94) oder eine aktive NFE (§ 95).

Kommentierung zu § 93 GMSG:

1

Der OECD-Kommentar regelt, dass der CRS-Status eines Rechtsträgers, also die Frage, ob es sich bei dem Rechtsträger um ein Finanzinstitut oder um eine NFE handelt, nach den Regeln des teilnehmenden Staates bestimmt wird, in dem der Rechtsträger ansässig ist. Wenn der Ansässigkeitsstaat den CRS nicht umgesetzt hat, dann sind die Regeln des Staates anzuwenden, in dem das Finanzkonto geführt wird. Für die Unterscheidung zwischen aktiven und passiven NFE sind die Bestimmungen jener Jurisdiktion, in der das Finanzkonto geführt wird, relevant. Es kann aber in der nationalen Umsetzung des CRS (zum Beispiel in Umsetzungsrichtlinien) gestattet werden, dass die Abgrenzung zwischen aktiven NFE und passiven NFE auch nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates erfolgt, wenn dieser bereits den CRS implementiert hat.

Derzeit ist dieses Wahlrecht in Österreich noch nicht umg...

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