Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 92 Beherrschende Personen
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 92 Abs. 1 definiert den Ausdruck „beherrschende Personen“ als natürliche Personen die einen Rechtsträger beherrschen. Die Frage ist Vorfrage für die Meldepflicht des Rechtsträgers (siehe dazu beispielsweise § 3 Abs. 1 Z 2, § 36 ff und § 46). Abs. 2 sieht eine Sonderregelung für Trusts vor, Abs. 3 für Rechtsgebilde, die kein Trust sind. Abs. 4 stellt einen Gleichklang der Auslegung „beherrschende Personen“ mit der Auslegung durch die FATF-Empfehlungen her. Laut OECD-Kommentar zum GMS (siehe in Abschnitt VIII RZ 133) entspricht die „beherrschende Person“ dem „wirtschaftlichen Eigentümer“.
Kommentierung zu § 92 GMSG:
1
In § 92 GMSG wird hinsichtlich des Begriffs „beherrschende Personen“ auf die Empfehlungen der FATF und somit auf die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verwiesen. Diese Bestimmungen sind in Österreich ua auch im BWG umgesetzt. Wenngleich sich in der Theorie gewisse Unterschiede zwischen den FATF-Empfehlungen und der nationalen Umsetzung im österreichischen Recht aufzeigen lassen, so werden diese Unterschiede in der Praxis für Zwecke des GMSG wohl oft vernachlässigbar sein.
2
Die wesentlichen Methoden zur Zielerreichung de...