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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 91 Teilnehmender Staat

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

§ 91 berücksichtigt in seiner Definition des teilnehmenden Staates die unterschiedlichen Anwendungsbereiche des GMSG. Z 1 und Z 3 stehen mit EU-Regelungen (insbesondere mit der Amtshilferichtlinie; § 1 Abs. 1) in Zusammenhang; Z 2 mit Abkommen mit Drittstaaten. Da davon auszugehen ist, dass auch nach Verabschiedung dieses Bundesgesetzes mit Drittstaaten auf der Grundlage des Regierungsübereinkommens vom ein automatischer Informationsaustausch vereinbart wird, soll der jeweilige geografische Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes flexibel gestaltet werden. Zu diesem Zweck wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Verordnungsweg mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates festzulegen, welche Staaten teilnehmende Staaten sind.

Kommentierung zu § 91 GMSG:

1

Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Staaten, welche ihre Absicht erklärt haben, am CRS teilzunehmen zu wollen, unmittelbar und sofort miteinander Informationen austauschen werden. Im Falle von Österreich wird der BMF im Wege der VO feststellen, welche Staaten teilnehmend iSd GMSG sind. Grundvoraussetzung für den Austausch der Informationen ist jedenfalls auch, dass d...

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