Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 90 Person eines teilnehmenden Staats
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 90 definiert den Ausdruck „Person eines teilnehmenden Staats“ (natürliche Person oder Rechtsträger) unter Bezugnahme auf die steuerliche Ansässigkeit. Liegt bei einem Rechtsträger eine solche nicht vor, ist auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abzustellen.
Kommentierung zu § 90 GMSG:
1
Der Begriff „natürliche Person“ ist im rechtlichen Sinne eindeutig, klar und der allgemeinen Lebenserfahrung zugänglich. Mit dem Begriff „Rechtsträger“ wird ein Sammelbegriff eingeführt, der alle anderen Arten von Kontoinhabern umfassen soll. Dabei ergeben sich naturgemäß verschiedenartige Themen.
Ad „juristische Person versus Rechtsträger“:
2
Der Begriff „Rechtsträger“ iSd GMSG ist weiter zu sehen als der Begriff der „juristischen Person“. Die Menge der juristischen Personen stellt jedoch eine Teilmenge der Menge der Rechtsträger dar. Letztere enthält zum Beispiel auch Personenvereinigungen.
Ad „natürliche Person versus Rechtsträger“:
3
Der Begriff „Rechtsträger“ im Vergleich zu „natürlicher Person“ ist mit einer gewissen sprachlichen Unschärfe verbunden, weil natürliche Personen ja ebenfalls Träger von Rechten sind. Weiters ist es mitunter ...