Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 89 Meldepflichtige Person
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 89 definiert den Ausdruck „meldepflichtige Person“ als Person eines teilnehmenden Staates (§§ 90 und 91) und listet dann Ausnahmen auf. Betreffend die Definitionen in diesen Ausnahmeregelungen siehe in § 99 für verbundene Rechtsträger, in § 63 für staatlicher Rechtsträger, in § 64 für internationale Organisation, in § 65 für Zentralbank und in § 56 für Finanzinstitut.
Kommentierung zu § 89 GMSG:
1
Aus § 89 GMSG ist klar erkennbar, dass grundsätzlich alle Personen eines teilnehmenden Staates meldepflichtige Personen darstellen, außer bestimmte Rechtsträger, welche ebendort in den Z 1 bis 6 angeführt werden. Somit sind natürliche Personen und aktive wie passive NFE grundsätzlich (entsprechend der steuerlichen Ansässigkeit) zu melden. Eine wichtige Ausnahme für aktive NFE stellen die Z 1 und 2 dar: Börsegehandelte AG und mit solchen verbundene Kapitalgesellschaften sind nicht meldepflichtig. Aus dem Wortlaut der Z 2 ergibt sich, dass verbundene Personengesellschaften nicht ausgenommen sind. Wenn die börsegehandelten Anteile keine Aktien sind, dann wäre die Voraussetzung der Z 1 nicht erfüllt.
2
Bezüglich Finanzinstitute ist erkennbar, dass diese g...