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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 88 Meldepflichtiges Konto

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

§ 88 definiert den Ausdruck „meldepflichtiges Konto“, wobei wichtige Kriterien der Definition wie beispielsweise meldepflichtige Person (§ 89) oder passiver NFE (§ 94) in Folgebestimmungen näher definiert werden. Die Meldepflicht hängt vom Status des oder der Inhaber ab und dem Ergebnis der Prüfung nach den in § 7 bis 53 beschriebenen Verfahren.

Kommentierung zu § 88 GMSG:

1

Damit ein Finanzkonto ein in Österreich meldepflichtiges Konto iSd GMSG ist, muss Folgendes zutreffen:

  • Es handelt sich um ein Finanzkonto, welches nicht ausgenommen ist.

  • Es wird von einem Finanzinstitut in Österreich geführt, welches kein nicht meldendes Finanzinstitut ist.

  • Der bzw die Kontoinhaber ist eine oder sind mehrere meldepflichtige Personen (direkt oder über einen passiven NFE als beherrschende Person).

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist das Konto meldepflichtig.

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