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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 4 Zeitpunkt und Form der Meldung

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Die Meldung ist verpflichtend elektronisch zu übermitteln, um eine reibungslose Weiterleitung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten zu ermöglichen. Da bereits derartige Übermittlungsschienen im Bereich der Umsatzsteuer existieren und problemlos funktionieren, bietet sich an, auch diese Meldung als „Abgabenerklärung“ zu bestimmen. In legistischer Hinsicht wird in § 4 vorgesehen, dass – wie auch bei anderen elektronisch einzureichenden Abgabenerklärungen (vgl. etwa § 21 UStG, Art. 21 UStG, § 24 KStG) – die nähere Regelung einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorbehalten wird, wie dies bereits zuvor bei der FinanzOnline-Erklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 512/2006, und bei der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, der Fall war. Damit wird der für die Übermittlung der Meldung den meldenden Finanzinstituten entstehende Aufwand minimiert, da es sich somit lediglich um eine hinzutretende Abgabenerklärung handelt, die über eine Schnittstelle und daher mit minimalem Aufwand übermittelt werden kann.

Kommentierung zu § 4 GMSG:

1

Die erste Meldung durch österreichische Finanzinstitute gem GMSG hat somit für den Meldezeitraum bis bis Ende Juni 2017 zu erfolgen. Die unter dem CR...

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