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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 87 Ausgenommenes Konto

Anke Maria Naderer

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

§ 87 listet ausgenommene Konten auf und regelt dabei die einzelnen Anwendungsfälle näher wie zB bestimmte Altersvorsorgekonten (Z 1), bestimmte an der Börse gehandelte oder unter Aufsicht stehende Konten (Z 2), bestimmte Lebensversicherungsverträge (Z 3), Nachlasskonten (Z 4), Konten in Zusammenhang mit gerichtlichen oder behördlichen Verfahren sowie bestimmte Konten im Zusammenhang mit Transaktionen von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen (Z 5) oder bestimmte Überzahlungen in Bezug auf Kreditkarten (Z 6). Grundsätzlich können auch durch Verpfändung, Vinkulierung oder Abtretung der Sicherstellung dienende Versicherungsverträge nach Z 5 lit. b ausgenommen sein. Z 7 sieht eine Ausnahme für sogenannte ruhende Konten vor, die einen Betrag im Gegenwert von 1.000 US-Dollar nicht übersteigen sowie diesen gleichgestellte Konten (§ 40 Abs. 5 und Abs. 7 BWG). Zur Überprüfung ob die Voraussetzungen für die Qualifikation als ruhendes Konto erfüllt sind, hat das meldende Finanzinstitut eine Suche in den elektronisch durchsuchbaren Datensätzen (§ 104) vorzunehmen. Ein meldendes Finanzinstitut kann auf bestimmte Gruppen oder auch alle ruhenden Konte...

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