Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 85 Konto von hohem Wert
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Die Definition für das Konto von hohem Wert in § 85 bezieht sich auf bestehende Konten natürlicher Personen (§ 81). Für sie sind im 3. Hauptstück 2. Abschnitt (§§ 17 bis 26) eigene Regelungen vorgesehen. Entscheidend ist, ob der Gesamtsaldo oder -wert zum oder 31. Dezember eines Folgejahres den Gegenwert von 1 Million US-Dollar überschreitet.
Kommentierung zu § 85 GMSG:
1
Unter § 85 GMSG werden Konten erfasst, die von natürlichen Personen gehalten werden und einen Gesamtsaldo im Gegenwert von mehr als USD 1.000.000 (Schwellenwert) aufweisen.
2
Wie bereits auch aus § 84 GMSG erkennbar, ist eine Unterscheidung in Konten von hohem und Konten von geringem Wert ausschließlich für bestehende Konten, die von natürlichen Personen als Kontoinhaber gehalten werden, vorgesehen.
3
Die Unterscheidung in Konten von hohem und Konten von geringem Wert ist ausschlaggebend, um festzustellen, welche Sorgfaltspflichten für das jeweilige Konto umzusetzen sind.
Ad „Berechnung des Schwellenwerts“:
4
Wird dem Wortlaut des § 51 Abs 1 GMSG gefolgt, ist festzustellen, dass der Schwellenwert grundsätzlich nicht rein auf Kontoebene vorzunehmen ist. Gem § 51 Abs 1 GMSG müssen für die Berechnung des Schwe...