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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 84 Konto von geringem Wert

Benjamin Fassl

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Die Definition für das Konto von geringem Wert in § 84 bezieht sich auf bestehende Konten natürlicher Personen (§ 81). Für sie sind im 3. Hauptstück 1. Abschnitt (§§ 10 bis 16) eigene Regelungen vorgesehen. Entscheidend ist, ob der Gesamtsaldo oder -wert zum den Gegenwert von 1 Million US-Dollar überschreitet.

Kommentierung zu § 84 GMSG:

1

Gem § 84 GMSG sind Konten von geringem Wert bestehende Konten von natürlichen Personen mit einem Gesamtsaldo im Gegenwert von höchstens USD 1.000.000 zum .

2

Aus dem Wortlaut des § 84 GMSG ist abzuleiten, dass eine Unterscheidung in Konten von geringem Wert und Konten von hohem Wert ausschließlich für bestehende Konten vorgesehen ist. Zudem findet diese „Schwellenwert-Regelung“ einzig auf Konten, die von natürlichen Personen (inkl Einzelunternehmern) als Kontoinhaber gehalten werden, Anwendung.

3

Die Unterscheidung in Konten von hohem und Konten von geringem Wert ist grundsätzlich relevant, um festzustellen, welche Sorgfaltspflichten für das jeweilige Konto umzusetzen sind.

Ad „Berechnung des Schwellenwertes“:

4

Wird dem Wortlaut des § 51 Abs 1 GMSG gefolgt, ist festzustellen, dass die Berechnung des Schwellenwer...

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