Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 84 Konto von geringem Wert
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Die Definition für das Konto von geringem Wert in § 84 bezieht sich auf bestehende Konten natürlicher Personen (§ 81). Für sie sind im 3. Hauptstück 1. Abschnitt (§§ 10 bis 16) eigene Regelungen vorgesehen. Entscheidend ist, ob der Gesamtsaldo oder -wert zum den Gegenwert von 1 Million US-Dollar überschreitet.
Kommentierung zu § 84 GMSG:
1
Gem § 84 GMSG sind Konten von geringem Wert bestehende Konten von natürlichen Personen mit einem Gesamtsaldo im Gegenwert von höchstens USD 1.000.000 zum .
2
Aus dem Wortlaut des § 84 GMSG ist abzuleiten, dass eine Unterscheidung in Konten von geringem Wert und Konten von hohem Wert ausschließlich für bestehende Konten vorgesehen ist. Zudem findet diese „Schwellenwert-Regelung“ einzig auf Konten, die von natürlichen Personen (inkl Einzelunternehmern) als Kontoinhaber gehalten werden, Anwendung.
3
Die Unterscheidung in Konten von hohem und Konten von geringem Wert ist grundsätzlich relevant, um festzustellen, welche Sorgfaltspflichten für das jeweilige Konto umzusetzen sind.
Ad „Berechnung des Schwellenwertes“:
4
Wird dem Wortlaut des § 51 Abs 1 GMSG gefolgt, ist festzustellen, dass die Berechnung des Schwellenwer...