Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 83 Bestehendes Konto von Rechtsträgern
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Die Definition für das bestehende Konto von Rechtsträgern (§ 98) in § 83 regelt den Anwendungsbereich des 5. Hauptstückes. Erfasst sind Konten mit einem oder mehreren Inhabern.
Kommentierung zu § 83 GMSG:
1
Mit der Definition „bestehendes Konto von Rechtsträgern“ bringt § 83 GMSG, ähnlich wie § 82 GMSG, zwei wesentliche Unterscheidungsmerkmale mit sich. Einerseits ist zwischen bestehenden Konten und Neukonten und andererseits zwischen Konten, die von natürlichen Personen gehalten werden, und solchen Konten, die Rechtsträgern zuzurechnen sind, zu differenzieren.
2
Für die Unterscheidung zwischen bestehenden Konten und Neukonten wird grundsätzlich – mit Ausnahme der Bestimmungen unter § 79 Z 2 GMSG – auf das Datum der Kontoeröffnung abgestellt. Für österreichische Zwecke ist das relevante Datum für die Unterscheidung der , wobei alle Konten, die ab diesem Datum eröffnet werden, als Neukonten und alle Konten, die vor diesem Datum eröffnet werden, als bestehende Konten anzusehen sind. § 83 GMSG erfasst demnach Konten, die vor dem eröffnet werden.
3
Eine weitere Unterscheidung wird hinsichtlich des Kontoinhabers getroffen. Im Rahmen des GMSG werden grundsät...