Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 82 Neukonto natürlicher Personen
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Die Definition für das Neukonto (§ 80) natürlicher Personen in § 82 regelt den Anwendungsbereich des 4. Hauptstückes. Erfasst sind Konten mit einem oder mehreren Inhabern.
Kommentierung zu § 82 GMSG:
1
§ 82 GMSG regelt den Anwendungsbereich von Neukonten, die von natürlichen Personen gehalten werden.
2
Analog zu § 81 GMSG werden zwei wesentliche Merkmale angesprochen, die für eine Unterscheidung ausschlaggebend sind. Dementsprechend ist zwischen Konten, die von natürlichen Personen gehalten werden, und solchen Konten, die Rechtsträgern zuzurechnen sind, zu differenzieren.
3
Hinsichtlich der Unterscheidung des Kontoinhabers kann grundsätzlich auf die Kommentierungen zu den § 81, 90 und 98 GMSG verwiesen werden.
4
Das relevante Datum der Eröffnung für Neukonten ist für österreichische Zwecke der .
Dementsprechend sind Konten, die ab dem eröffnet und von natürlichen Personen gehalten werden, unter § 82 GMSG zu subsumieren. Für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für derartige Konten ist auf die Bestimmungen des 4. Hauptstücks des GMSG abzustellen. Eine Unterscheidung in Konten von hohem Wert und Konten von geringem Wert ist bei Neukonten nicht vorgesehen.