Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 78 Barwert
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 78 Abs. 1 sieht eine Definition von „Barwert“ vor. Erfasst sind sowohl Beträge, die der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhält als auch Beträge, in deren Höhe er ein Darlehen aufnehmen kann. Abzustellen ist dabei auf den höheren Wert. Abs. 2 regelt Ausnahmen insbesondere im Zusammenhang mit Todesfällen, Personenschaden, Krankheitsfällen, bestimmten Prämienrückerstattungen oder Dividenden.
Kommentierung zu § 78 GMSG:
1
Der Barwert bestimmt sich aus dem aktuellen Vertragswert bzw aus jenem Wert, den der Versicherungsnehmer in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann/für die Verpfändung des Vertrages erhält. Hier ist jeweils der höhere der beiden Werte ausschlaggebend.
2
Hinsichtlich des Vertragswertes stellt der Gesetzgeber klar, dass Minderungen durch Rückkaufgebühren bzw Polizzendarlehen nicht zu berücksichtigen sind. Daher ist der Rückkaufwert in der Praxis nicht als Barwert heranzuziehen.
3
Der Wert eines Lebensversicherungsvertrags bestimmt sich auch am Wert der Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung umfasst den versicherungsmathematisch errechneten Wert der künftigen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherungsn...