Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 3 Allgemeine Meldepflichten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 3 dient insbesondere der Umsetzung von Abschnitt I „Allgemeine Meldepflichten“ von Anhang I der Amtshilferichtlinie bzw. der entsprechenden Bestimmungen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen in Übereinkommen nach § 1 Abs 2 GMSG. In dieser Bestimmung wird geregelt, welche Kontoinformationen, wie z. B. Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer und Kontosaldo von den österreichischen Finanzinstituten automatisch an das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des meldenden Finanzinstituts zuständige Finanzamt zu melden sind. Als Adresse ist dabei jene Adresse zu melden, die vom meldenden Finanzinstitut als aktuelle Wohnsitzadresse geführt und für Zwecke des § 11 verwendet wird. Ist eine meldepflichtige Person in mehreren Staaten ansässig, sind alle diese Staaten als Ansässigkeitsstaaten zu melden, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Staaten um teilnehmende Staaten handelt.
Ist keine Kontonummer vorhanden, ist deren funktionale Entsprechung, z. B. die Kontrahenten- oder Polizzennummer, zu melden. Ist der Kontosaldo negativ, ist der Kontowert mit null zu meld...