GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 219 Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
1
Diese Bestimmung steht Delegierungen nach § 207 dann entgegen, wenn diese dazu führen würden, dass für bestimmte hier aufgezählte Entscheidungen keine Verwaltungskörperbeschlüsse mehr notwendig wären.
2
Der Genehmigungsvorbehalt ist Teil des Aufsichtsrechts und nach dessen Bestimmungen auszulegen, wodurch es nicht im ungebundenen Ermessen der Aufsicht liegt, eine Maßnahme zu genehmigen. Heranzuziehen sind die Prüfungsmaßstäbe des § 221. Der Hinweis auf § 31 Abs 7 Z 1 ASVG in Abs 1 und 2 bezieht sich auf jene Sachverhalte, in denen der HV zustimmungsberechtigt ist. Eine Erweiterung des Zustimmungsrechts des HV auf alle Fälle, in denen eine ministerielle Genehmigung nach § 219 erforderlich ist, kann aus diesen Hinweisen nicht abgeleitet werden. Ein Zustimmungsrecht des HV wurde verneint, wenn der dem Vorhaben zu Grunde liegende Verwendungszweck (Parkplatz) von § 31 Abs 7 ASVG nicht erfasst war (Anlassfall: Hauptstelle der KGKK, Schreiben des HV 41-ORG-23.21/11 Rl v ).
3
Genehmigungspflichtig sind, da Beschränkungen der Selbstverwaltung restriktiv auszulegen sind, erst jene Beschlüsse, durch welche die konkreten Grundlagen für die jeweilige Vorgangsweise (Abs...