GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 197 Versicherungsvertreter
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Entschädigungen (Abs 5) | |
III. | Geschäftliche Beziehungen als Ausschlussgrund (Abs 6) |
I. Allgemeines
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Die Mitglieder der VerwK sind „Versicherungs“-Vertreter, die die demokratische Legitimation der Mitglieder in der Versicherung abbilden, wie in § 420 ASVG, § 133 B-KUVG, § 185 BSVG, anders § 67 NVG. Sie werden in der Praxis oft auch Versichertenvertreter bezeichnet, wobei diese Wortwahl auf den rechtl Umfang der Funktion keinen Einfluss hat. Der Wortteil „-vertreter“ behandelt den Bereich demokratischer Repräsentation der jeweiligen Interessengruppen in der Versicherung, nicht rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis im Verfahren vor dem SVT. Es gehört aber zu den Aufgaben von Versicherungsvertretern, sich mit den Belangen der repräsentierten Personengruppe, gegebenenfalls (nicht aber ständig, VV sind keine Kundenbetreuer) auch in konkreten Einzelfällen, zu beschäftigen (relevant für berechtigte Datenverwendung iSd DSG 2000). Zur demokr Legitimation VfSlg 17.023. Das Amt eines VV war bis zur 52. Nov ein Ehrenamt, seither handelt es sich um ein besoldetes Amt, auf die Bezüge besteht ein Rechtsanspruch (SV-Slg 49.352). Zum Aufgabenbereich s Pernthale...