GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 197 Versicherungsvertreter
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Entschädigungen (Abs 5) | |
III. | Geschäftliche Beziehungen als Ausschlussgrund (Abs 6) |
I. Allgemeines
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Die Mitglieder der VerwK sind „Versicherungs“-Vertreter, die die demokratische Legitimation der Mitglieder in der Versicherung abbilden, wie in § 420 ASVG, § 133 B-KUVG, § 185 BSVG, anders § 67 NVG. Sie werden in der Praxis oft auch Versichertenvertreter bezeichnet, wobei diese Wortwahl auf den rechtl Umfang der Funktion keinen Einfluss hat. Der Wortteil „-vertreter“ behandelt den Bereich demokratischer Repräsentation der jeweiligen Interessengruppen in der Versicherung, nicht rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis im Verfahren vor dem SVT. Es gehört aber zu den Aufgaben von Versicherungsvertretern, sich mit den Belangen der repräsentierten Personengruppe, gegebenenfalls (nicht aber ständig, VV sind keine Kundenbetreuer) auch in konkreten Einzelfällen, zu beschäftigen (relevant für berechtigte Datenverwendung iSd DSG 2000). Zur demokr Legitimation VfSlg 17.023. Das Amt eines VV war bis zur 52. Nov ein Ehrenamt, seither handelt es sich um ein besoldetes Amt, auf die Bezüge besteht ein Rechtsanspruch (SV-Slg 49.352). Zum Aufgabenbereich s Pernthaler, Möglichkeiten und Grenzen der Selbstverwaltung in der SV, SozSi 2001, 129.
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Die Zulässigkeit der Beschränkung des passiven Wahlrechts auf österr Staatsbürger wurde durch das SRÄG 2015 ab 2016 gestrichen. Die EB 900 BlgNR, 25.GP, 22 verweisen darauf, dass das Erfordernis der österr Staatsbürgerschaft für VV und der damit einhergehende Ausschluss von Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedsstaates von diesen Funktionen im Hinblick auf europarechtliche Bestimmungen (Art 18 AEUV) nicht mehr zeitgemäß sei. Weiters wurde die Anforderung, dass VV ihren Wohn- oder Beschäftigungsort oder ihren Betriebssitz im Sprengel des jeweiligen SVT haben müssen, für als VV tätige Bedienstete von Gebietskörperschaften gestrichen.
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Die Funktion eines Versicherungsvertreters kann nicht an andere als die jeweils zulässigerweise bestellten Stellvertreter weitergegeben werden, weil eine allgemeine Vertretbarkeit der demokratischen Legitimation dieses Amtes nicht Rechnung tragen würde. Zur Vertretung im Einzelfall durch ein Mitglied der GenV s § 198 Abs 5. Nach den Sonderbestimmungen in Abs 2 muss ein VV in einem Naheverhältnis zu der ihn entsendenden Organisation stehen, wodurch der Enthebungsgrund insb mit der Auflösung des Dienstverhältnisses entsteht (SV-Slg 30.724).
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Die Versicherungsvertreter sind Amtsträger nach § 74 Abs 1 Z 4a lit b StGB, wenn sie als Organe der SVA handeln. Abs 4 lässt es nicht zu, dass ein Versicherungsvertreter, mag er auch in verschiedenen Funktionen (noch bzw schon) gültig gewählt sein, mit mehreren Stimmen zB an der Trägerkonferenz des Hauptverbandes (§ 441a ASVG) teilnimmt.
4a
Nach § 8 Abs 1 Z 3 lit e ASVG sind Versicherungsvertreter in der UV teilversichert. Diese Versicherung entsteht nur einmal, nicht gesondert für jeden Verwaltungskörper.
4b
Ob für unselbständig Erwerbstätige Anspruch auf Dienstfreistellung mit/ohne Entgeltfortzahlung für die Funktionsausübung besteht, ist zunächst anhand des Arbeitsvertrages/Kollektivvertrages zu prüfen, es kann die Funktionsübernahme als Versicherungsvertreter - vorbehaltlich Wahl bzw Entsendung - auch einzelvertraglich vereinbart bzw geduldet sein, zB für Dienstnehmer von Interessenvertretungen, vgl dazu allerdings das Beitragsrecht, § 49 Abs 1 ASVG). Liegt keine Vereinbarung vor, wird die Funktionsausübung, soweit Termine in die Arbeitszeit fallen, wie bei Schöffen, Laienrichtern (RS 0052701), Wahlbeisitzern und anderen öffentlich-rechtlich begründeten Funktionen als Dienstverhinderung nach § 8 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB (und daher als rechtmäßiger Hinderungsgrund iSd § 27 Z 4 AngG) betrachtet, dies insb dann, wenn mit der Funktion keine laufenden Funktionsgebühr verbunden ist, sondern nur Sitzungsgeld. Für den Fall des Bezuges einer Funktionsgebühr hat das ASG Wien den Entgeltfortzahlungsanspruch mangels Schutzwürdigkeit der Betroffenen abgelehnt (ASG Wien 33 Cga 39/13s = ARD 6362/4/2013). Eine Verpflichtung des AG, für die Funktionsausübung auch allf Aufwände (Reisekosten usw) zu zahlen, besteht nicht, siehe dazu Rz 11. Ein Verlangen auf Überweisung allf Funktionsgebühren an den DG im Austausch gegen Entgeltfortzahlung ist schon deswegen unrechtmäßig, weil die Funktionsgebühren zumindest teilweise auch als Haftungsentgelt (§ 424 ASVG) gesehen werden können und die dienstnehmerhaftungsrechtlichen Regeln eine Haftung des DG dafür nicht umfassen. Die Vereinbarung von (angemessenen) Entgelten für tatsächlich erfolgte Büronutzung etc ist jedoch zulässig.
II. Entschädigungen (Abs 5)
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Zur Höhe der Funktionsgebühren s Funktionsgebühren- und Sitzungsgeld-V - FGV BGBl II 2014/75. Das Höchstausmaß 40 % des einem NRMitgl jährlich gebührenden Bezuges ist durch Abs 5 Z 2 einfachges festgelegt. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Größe des SVT und nach der ausgeübten Funktion, sie beträgt 2017 max monatl 4.086 €, jeweils zwölfmal jährlich im Nachhinein: § 2 Abs 3, § 4 FGV, keine Sonderzahlungen. Ausgangsbetrag (AbgNR-Bezug) ist 8.755,80 €. Das Sitzungsgeld (für Nichtbezieher von FG) beträgt 0,85 Promille des Basisbezuges (§ 6 Abs 3 FGV, Jahresbetrag 2017 49.032 €, abgerundet), somit 2017 gleichbleibend 41 €. Streitigkeiten aus dem Gebührenrecht sind nach § 222 zu entscheiden (SV-Slg 49.351; 2 Ob 205/82).
Zur eingeschränkten Anwendung auf die Mitglieder des Beirates § 214 Abs 4.
Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes (Abs 5 Z 2 und 3) kann zur Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).
5a
Der Gesetzgeber (der 20. GSVGNov 1994, wie 52. ASVGNov) ging im Zusammenhang mit der Beseitigung der bis dahin vorgesehenen Zuständigkeit des Vorstandes für die Zuerkennung der Funktionsgebühren offenbar davon aus, dass die in Rede stehenden Funktionsgebühren, da es sich dabei nunmehr um einen Rechtsanspruch und nicht mehr um eine Ermessensleistung handeln sollte, von der SVA ohne Erlassung eines Bescheides in unmittelbarer Vollziehung der FunktionsgebV flüssig zu machen seien und dass allfällige Streitigkeiten betreffend Grund und Höhe der Funktionsgebühr von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden seien. Eine darauf folgende Rückforderung wäre aber wieder von der SVA (aus deren Mitteln die Funktionsgebühren bezahlt werden) vorzunehmen (VwGH 2000/08/0033; 2009/08/0248).
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Zur steuerl Behandlung von Funktionärsentschädigungen siehe § 29 Z 4 EStG. Für Fälle von Bezügen aus verschiedenen Quellen s Höchstzahl und Kürzungsbestimmungen § 4 ff BezBegrBVG. Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes (Abs 5 Z 2) kann zur Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118). Für den Fall einer Lohnsteuerpflicht nach § 25 EStG (siehe den Wortlaut des § 29 Z 4 EStG) vgl § 4 Abs 2 Z 1 ASVG (Ausnahme von der Versicherungspflicht, es handelt sich um Bezüge im Sinne des BezG). Die Ausnahme soll Doppelversicherung für ein und dieselbe Tätigkeit vermeiden helfen (E-MVB 004-02-00-010 bzw § 8 Abs 1 Z 3 lit e ASVG).
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Ruhestandsbezüge („Funktionärspensionen“) sind ab 1994 nur mehr auf Basis des Altrechts möglich: s dazu die Entschädigungsgrundsätze-EG www.sozdok.at/EntschGr und die ÜBest in § 260 Abs 3-6a. Durch die Bestimmungen des § 260 (§ 553 ASVG) sollte § 197 (§ 420 ASVG) Abs 5 in der Fassung vor dem bzw die darauf beruhenden Grundsätze in ihrem normativen Gehalt nicht geändert werden (BMAS 21.925/12-2/96). Es gelten daher auch die Anrechnungsbestimmungen weiterhin: Anzurechnen sind alle Leistungen, die nach ihrem Ausmaß nicht oder nicht mehr mit SV-Pensionen vergleichbar sind (zB öffentlich-rechtl Ruhegenüsse oberhalb der möglichen Höchstpension, § 14 Abs 3 EntschGr-EG, BMS 21.925/3-6-2/74). Abs 6a kam erst durch das BBG 2003 durch den Abänderungsantrag AA-12 in 2. Lesung in das G, sodass an Mat der Antragstext und dessen Begr im Prot der 20. NRSitz 22. GP, 255-258 heranzuziehen sind (abgedr im Sitzungsprotokoll des NR www.parlament.gv.at). Zur Entscheidung über solche Bezüge ist nach wie vor der Vorstand der SVA nach Abs 5 idF vor 1994 zuständig, nicht die Aufsichtsbehörde nach § 222: Die ÜBest (am Beispiel § 553 ASVG) beziehen sich nicht nur auf die materielle Rechtslage, sondern auch auf die Behördenzuständigkeit (VwGH 2009/08/0248, BMG-95205/0002-II/A/7/2012). Zweck des (§ 260 gleichlautend:) § 553 Abs 4 bis 7 ASVG war es, die „Abschaffung der Funktionärspensionen“ durch begleitende Maßnahmen für jene Personen zu mildern, welche bereits einschlägige Anwartschaften durch ihre Tätigkeit bzw Rechtsposition erhalten hatten und hinsichtlich der Entschädigungen keine Verschlechterung für die Zeit nach einem Ausscheiden eintreten zu lassen. Die Positionen wurden durch das Gesetz quasi „eingefroren“. Dies in ihrer Gesamtheit, nicht unterschiedlich hinsichtlich einzelner Leistungen (zB Hinterbliebenenleistungen). Es sind die Bestimmungen damit auch auf Ersatzansprüche der Hinterbliebenen anwendbar ( BMASK-20205/0001-II/A/3/2014).
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Das Wort „können“ in den Zuerkennungsregeln begründete vor der Schaffung von Rechtsansprüchen auf die Entschädigungen kein undeterminiertes Ermessen, sondern ein Dürfen iSd § 43 über die Verwendung der Mittel, welches aber auch ohne konkrete Bestimmungen nicht willkürlich (zB durch unsachliche oder nicht nachvollziehbare Differenzierungen) ausgeübt werden durfte (SV-Slg 38.792). Insb darf durch das Abgehen von langjähriger Praxis bei der Entschädigungsgewährung das Vertrauen, das sich aus dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und der einschl Jud des VfGH ergibt, nicht verletzt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Betroffenen ihre Lebensführung auf eine bestimmte, am bisherigen Verhalten des SVT ablesbare Vorgangsweise eingerichtet haben (SV-Slg 38.793). Daraus ergab sich die langjährige Praxis, Entschädigungen in möglichst gleicher Höhe zuzuerkennen. Das BMASK hielt jedoch fest, dass die Zuerkennung einer Entschädigung an die Beitragsentrichtung gekoppelt sei und es im Ermessen des Vorstands stünde, solche Leistungen zuzuerkennen (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 553 Anm 1), bzw ein Abgehen von einer Beitragsleistung unter Verzicht auf eine Funktionsgebühr (gemeint wohl: Entschädigung im Ruhestand) möglich sei. Geschieht dies allerdings, dann sind das Gesetz und die darauf beruhenden Grundsätze zu beachten. Bei der (rückzahlungsauslösenden, § 260 Abs 6a) Nichtgewährung von Entschädigungen wird neben den o erw Gesichtspunkten zu berücksichtigen sein, dass die SVA das Versicherungsrisiko getragen hat, weiters, dass auch nachträglich (durch Veränderungen bei anzurechnenden anderen Leistungen) Entschädigungsansprüche entstehen können und auch im PV-Recht keine Beitragserstattung mangels Leistungsanfall vorgesehen ist. Eine Prüfung dieser Bestimmung durch den VfGH liegt noch nicht vor (zu den Rahmenbedingungen für Rückerstattungen s jedoch VfSlg 19.204).
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Für Verzichte auf Entschädigungen vertrat das BMASK, dass ein Verzicht „nicht bzw nur dann möglich sein, wenn der zust VerwK den Verzicht nach Abwägung aller Folge- und Beispielswirkungen angenommen“ habe (zu den Motiven SozSi 1994, 17). Dass die Nichtannahme von Verzichtserklärungen bzw ein Verzichtsverbot unter verschiedenen Gesichtspunkten - so etwa dem der Beeinflussung der Wähler - gerechtfertigt werden kann, ist für den VfGH evident (VfSlg 8748, vgl auch die Motive des ehemaligen § 21 BezG BGBl 1972/273). Nach § 1 Abs 2 RRGeb ist ein Verzicht und nach Abs 6 ist die Auszahlung von Reisegebühren auf andere Konten (zB infolge einer Abtretung, als Spende) unzulässig. Dies vor dem Hintergrund (www.sozdok.at/Materialien „Erläuterungen RRGeb 2005“), dass die Organisation von Spendenzahlungen und die Aufteilung dieser Zahlungen auf Institutionen nicht über die Buchhaltungen der Sozialversicherung abgewickelt werden soll. Da bei Überweisungen des SVT (dessen Konto) als Absender aufscheint, soll damit auch der Eindruck vermieden werden, der Empfänger würde aus öffentlichen Mitteln subventioniert, obwohl es dafür keinen Beschluss der jeweiligen geschäftsführenden Organe gibt. Ebenso werden damit Unklarheiten bei der (steuerlichen, unterhaltsrechtlichen, vergaberechtlichen usw) Zurechnung des Gebührenanspruches bzw dessen Einflussmöglichkeiten vermieden. Das bewirkt auch das Verzichtsverbot: Ein Verzicht ist wirtschaftlich als „Spende“ an den Versicherungsträger (Hauptverband) zu bewerten, für deren Annahme kein Zwang besteht (Schenkungen sind annahmebedürftig, vgl SozSi 1994, 17; § 939, 1381 ABGB). Verzichte sind nicht ges vorgesehen (vgl auch Landesrecht, zB § 14 StmkLBezG, differenziert § 34 Abs 8 OöGemeindeO 1990; § 24 Abs 2 StmkGemeinde-BezG). Sie können weiters die Rechtsposition anderer Personen schmälern, das (Reise-)Gebührenrecht soll für derartige Gestaltungen nicht zur Verfügung stehen, vgl auch § 1300 ABGB und die Auswirkungen, die eine Entgeltzahlung - „Belohnung“ - für die Haftung spielen kann. Die Übernahme/Ausübung einer demokr legitimierten öff-re Funktion, wie es jene eines VersV ist, ist jedoch nicht mit der Rechtsstellung eines Sachverständigen (dessen „bekennen zu einem Amt“) und dessen Haftung iSd § 1295 ABGB vergleichbar (vgl § 201). Zum Verzicht auf anrechenbare Bezüge aus anderen Quellen Rz 13.
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Die Erwähnung des § 76 Abs 4 räumt die Eintreibung von Rückforderungsansprüchen im Verwaltungsweg ein, nach § 1 Z 11 EO ist auch gerichtl Exekution möglich. Zur Verfolgung von Ansprüchen der SVA s § 206 Abs 1 Z 5.
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Zu den Reisegebühren s Reisegebührenrichtlinie - RRGeb avsv 13/2005. VersV, die im Interesse ihres SVT als Referenten, Repräsentanten usw an Informationsveranstaltungen teilnehmen, haben Anspruch auf Reisegebühren, weil es zur Ausübung des Amtes eines VersV gehört, Öffentlichkeits-, Informations- und Aufklärungsarbeit zu erbringen (BMASK 21.925/9-2/95). Dies gilt für Veranstaltungen, bei denen es um die Darstellung der Sozialversicherung/des jeweiligen SVT geht, daher nicht bei Werbeveranstaltungen von Unternehmen, bei denen die VersV wie Teilnehmer aus anderen Unternehmen gelten, bei Veranstaltungen von Interessenvertretungen, im Rahmen von (SV-fremden) Wahlen etc. Die Verbindung des Veranstaltungsthemas zur Sozialversicherung bzw deren Aufgaben sollte (für spätere Prüfungen durch RH etc) nachvollziehbar sein.
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Die Reisegebührenregelung wird in der Praxis mit dem Ziel gehandhabt, die Funktionäre im Allgemeinen nicht besser (aber auch nicht schlechter) zu stellen als Dienstnehmer oder Beamte. Wer zB „pendelt“, soll nicht für die Reise vom Wohnort zum Funktionsausübungsort, die ein Dienstnehmer auch nicht gesondert honoriert erhielte, eine Reisegebühr bekommen. Als Dienstort (§ 2 RRGeb) wird der Ort der (sonstigen) Erwerbstätigkeit angesehen, nicht der Ort der Funktionsausübung. Das schließt es nicht aus, dass dann, wenn dennoch eine Übernachtung am Ort der Funktionsausübung nötig wird (wie es auch bei DN oder Selbstständigen am Arbeits-/Einsatzort vorkommen kann), die dafür entstehenden Aufwände ersetzt werden. § 4 RRGeb schließt (nur) Funktionsgebührenbezieher vom Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgebühr aus, wenn das Reiseziel der Ort der funktionsbegründenden Tätigkeit ist und gilt damit nicht für VersVertreter, die keinen Funktionsgebührenanspruch haben. Die Erläuterungen zur RRGeb, in denen Beispiele für Einzelfälle enthalten sind, sind unter www.sozdok.at zugänglich (Expertinnensuche, Materialien, Schlagwort RRGeb 2005).
Fahrten zwischen dem Wohnort und der Dienststelle/dem SVT bzw zurück sind nicht dem Dienstbereich, sondern dem Privatbereich zuzuordnen (BMAS 21.908/21-2/92, Praxis der Aufsicht bei Einschauen nach § 449 Abs 4), wobei Vereinbarungen über Privatnutzung (gegen Entgelt) als zulässig betrachtet werden. Für die Bezahlung des amtl Kilometergeldes verweist das BMG auf die Regeln über die Beurteilung der Unzumutbarkeit öffentl Verkehrsmittel durch das BMF (Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 255, 290 ff, 383d) einschließlich der Führung von Fahrtenbüchern. Für Fahrten zwischen mehreren Beschäftigungsorten s ebenfalls die LStR. Bei mehreren Funktionen sind die Fahrten (allenfalls proportional nach Nutzung) mit dem jeweiligen SVT abzurechnen, auch wenn dafür aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Dienstfahrzeug nur eines SVT verwendet wurde (BMG 97230/0005-II/A/8/2015).
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Entschädigungen können ruhen, wenn Bezüge aus anderen Quellen (zB Betriebspensionen) geleistet werden, sie leben auf, wenn die anderwärtigen Bezüge eingestellt werden. Wenn (zB im Rahmen eines Vergleiches wegen Insolvenzgefahr der leistenden Stelle, der Einstellung von Pensionszuschüssen) solche anderen Bezüge pauschaliert abgefunden werden, ist zwar die Pauschalabfindung betragsmäßig aliquot auf den Bezug anzurechnen (bewirkt daher weiterhin dessen Ruhen), aber nach Ende des Anrechnungszeitraums lebt die Entschädigung in voller Höhe auf. Dies auch dann, wenn sich - ex post betrachtet - ein Rechtsstandpunkt der anderen auszahlenden Stelle betreffend ihre Berechtigung zur Einstellung von Leistungen als unzutreffend erweisen sollte. Eine entsprechende Vereinbarung ist für sich allein - soweit nicht rechtsmissbräuchliche zusätzliche Motive vorliegen - kein rechtswidriger Verzicht zu Lasten der entschädigenden Stelle (ÖGB-Pensionisten: VwGH 2009/08/0286 SV-Slg 58.853 iZm OGH 9 ObA 38/09t; BMASK Zl 22170/0004-II/A/7/2010).
III. Geschäftliche Beziehungen als Ausschlussgrund (Abs 6)
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Was den Ausschluss- bzw Enthebungsgrund „regelmäßige geschäftliche Beziehungen“ in Abs 6 bildet, ist nicht näher definiert. Zunächst sind keine Gründe normiert, aus denen es zu solchen Beziehungen kommen kann, sodass es darauf (Lieferant, Vertragspartner, Berater, Rechtsvertreter usw) auch nicht ankommen kann. „Geschäftlich“ wird in der Regel aus dem Vorliegen entgeltlicher Rechtsgeschäfte abzuleiten sein (SV-Slg 22.517); weiters ist der Ausschluss auf Geschäftsbeziehungen eingeschränkt, die sich aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit ergeben (daher fallen Kontakte im Rahmen karitativer, gemeinnütziger Tätigkeit oder Einzelfälle nicht darunter, selbst wenn sie auf Basis zivilrechtl Verträge ausgeübt werden). Regelmäßigkeit für sich allein wiederum trifft keine Aussage über Häufigkeit und den Zeitrahmen der Beurteilung.Keinesfalls liegt ein Ausschlussgrund iSd Abs 6 vor, wenn ein Funktionsträger/Kandidat regelmäßig mit dem SVT als Repräsentant einer Personengruppe (Innung, Gewerkschaft, Verband usw) in Kontakt tritt, mag dies auch zu seinen geschäftlichen/beruflichen Aufgaben gehören.
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Dem Sinn der Bestimmung entsprechend wird davon auszugehen sein (vgl auch die Ausführungen in VfSlg 17.023 - Hauptverband), dass mit den sehr weitreichend und allgemein formulierten Enthebungsregeln die demokratische Legitimation der Mitglieder des jeweils einzelnen Verwaltungskörpers dagegen gesichert werden soll, dass demokratiefremde (von den Motiven einer Erwerbstätigkeit bestimmte) Beweggründe für das Handeln eines Versicherungsvertreters ausschlaggebend werden, nicht aber, dass bei jeder einzelnen Sitzung das Vorliegen von Enthebungsgründen zu prüfen wäre, weil zufällig irgendein rechtsgeschäftlicher Kontakt entstanden war. Die allgemeine Formulierung, insb die Mehrzahl im 2. Halbsatz, könnte sonst dazu führen, dass ein nicht unwesentlicher Teil von Personen von vornherein vom Amt ausgeschlossen wäre, weil er mit irgendeinem SVT mehrere Geschäfte abgeschlossen hat, mag auch die konkrete Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit diesen Geschäften stehen. Da die Funktion nicht auf Vertrag beruht, sind die Bestimmungen der IO, die allenfalls ein Vertragsauflösungsverbot (§ 25a IO) bewirken, auf eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter nicht anwendbar.
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Schon das Verlangen nach Regelmäßigkeit impliziert einen längeren Beobachtungszeitraum, wiewohl der VwGH 2144/70, SV-Slg 22.517 vermeinte, geschäftl Beziehungen würden sich nicht im Abschluss von Rechtsgeschäften erschöpfen, sondern für die Dauer deren Erfüllung fortdauern und Regelmäßigkeit sei bereits bei mehreren entgeltlichen Geschäften, wenn auch in unregelmäßiger Folge, vorhanden und würde auch andere Gesellschafter einer Personengesellschaft betreffen, selbst wenn diese nicht in gleichem Maß beteiligt seien.
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Falls sich im Einzelfall Befangenheit ergeben könnte, kann dem durch Stimmenthaltung (zulässig nach BMAS , Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 423 Anm 1a) bzw Veranlassung des Vertreters für die jeweilige Beschlussfassung Rechnung getragen werden, s die MGO nach § 456a Abs 4 in avsv 116, 117 und 118/2005, jeweils § 11. Zur Teilnahme von konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern bei der Entscheidung über Anerkennung, Zulassung oder der Gewährung öffentl Mittel betr einen anderen Marktteilnehmer, die als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs oder der freien Niederlassung ausgelegt werden kann, s EuGH C-439/99 - ital Messen Rz 39.
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Schlüsse dahin, dass zB Wettbewerbsteilnehmer, die mit irgendeinem (europäischen) SVT Geschäftsbeziehungen unterhalten, vom Amt als VV ausgeschlossen sein könnten (und dies daher stets zu prüfen wäre), sind durch § 197 Abs 6 nicht gedeckt. Die Bestimmung ist mit dem Ziel einer unverfälschten demokrat Legitimation in den Verwaltungskörpern teleologisch reduziert zu interpretieren. Dies nicht zuletzt deswegen, weil sich ansonsten für Teilnehmer an Vergabeverfahren eines österr SVT bzw deren Repräsentanten unsteuerbare Nachteile ergeben können (Funktionsausschluss kraft Zuschlag im Vergabeverfahren?).
19
Das Gesetz räumt selbst für Enthebungsanträge nach Neuwahlen, bei denen das weitere Vorliegen bzw der Wegfall einer demokratischen Legitimation der vom früheren Gremium entsendeten Versicherungsvertreter bereits mit dem Vorliegen des Neuwahlergebnisses festgestellt werden könnte, eine Frist von sechs Monaten ein (§ 200 Abs 5), wobei die Entscheidungsfrist der Behörde (§ 73 AVG) weitere sechs Monate beträgt. Angesichts dieser Fristen wird ein Beobachtungszeitraum von etwa sechs Monaten auch für die Enthebung wegen geschäftlicher Beziehungen als angemessen beurteilt werden können. Das Wort „Beziehung“ kann dahin ausgelegt werden, dass im Regelfall nicht (Ziel-)Schuldverhältnisse, sondern längerfristige Vertragsbeziehungen (Rahmenverträge, Lieferverträge) Enthebungsgrund sein werden. Regelmäßigkeit wird als mindestens dreimal im Beobachtungszeitraum gewertet werden können.
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Die Enthebung vom Amt eines Obmannes erfordert in den von Amts wegen wahrzunehmenden Enthebungsfällen auch die Enthebung vom Amt des Versicherungsvertreters, weil die Funktion auf dem Amt beruht (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 423 Anm 2).