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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

6. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3588-0

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 103 Reise(Fahrt)- und Transportkosten

Wolfgang Schober

1

Nach der Satzung der SVA ist der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Beförderung durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen. Der Transport stellt eine Vor- oder Nebenleistung dar, die die ärztliche Hilfe erst ermöglicht, und gehört zu den notwendigen Behandlungsmaßnahmen. Sie teilt grds das rechtliche Schicksal der Hauptleistung. Mit „im notwendigen Ausmaß“ ist gemeint, dass die Reise-(Fahrt-) und Transportkosten im Ausmaß der Aufwendungen bis zu der dem Wohnsitz des Erkrankten nächstgelegenen Vertragsbehandlungsstelle ersetzt werden (vgl 10 ObS 409/90; Binder in Tomandl, System 224).

2

Bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik sind Kosten für die Beförderung bis ins Tal jedoch nicht zu ersetzen (Abs 5). Mit der Bestimmung des Abs 5 soll auf das mit Sport und Touristik verbundene Risiko hingewiesen werden. Es muss dem Gesetzgeber freistehen, dort, wo die Übernahme des Risikos und der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten es wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheint, Leistungsbegrenzungen einzuführen. Da bei Bergunfällen, schon bedingt durch die Situation im Gelände, regelmäßig unverhältnismäßig hohe Bergekosten auftreten, ist der Ausschluss des Ersatzes für derartige Kosten nach Ansicht des OGH durchaus sachgerecht und nicht verfassungswidrig (vgl RS 0106235; 10 ObS 2415/96 m).

Zum Regelungszweck des Abs 5 lässt sich ableiten, dass eine Haftungsbefreiung für Berge- und Transportkosten bei Unfällen erreicht werden sollte, zu denen es kommt, weil sich jemand freiwillig zu Erholungszwecken extremem Gelände und damit den allgemein bekannten Gefahren am Berg aussetzt (vgl auch Schrammel/Walter, Die Kostentragung bei Flugrettungseinsätzen, 32 mwN). Der Leistungsausschluss besteht demnach nur bei („Freizeit“-)Unfällen (vgl 10 ObS 67/11t mwN).

3

Bei der Auslegung des Unfallbegriffs des Abs 5 ist der von der Rsp für die UV entwickelte Unfallbegriff heranzuziehen (dazu s näher Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG § 175 Rz 2 f).

Für den Bereich der UV ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (Tomandl in Tomandl, System 270 mwN; Brackmann, Handbuch 479 mwN; RS 0084348).

Der entscheidende Unterschied eines Arbeitsunfalles zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muss gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden, da die UV grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen leistungspflichtig ist. Die einzige Ausnahme sind Berufskrankheiten, als welche nach § 177 Abs 1 aber nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem dort bezeichneten Unternehmen verursacht worden sind. Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der UV nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. Hingegen ist für den Unfallbegriff nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (zB Nervenschock) hervorgerufen wurde. Belanglos ist auch, ob die gesundheitsschädigenden Folgen sogleich oder erst später eintreten (RS 0110320; vgl dazu 10 ObS 67/11t = Hyperventilation, die zu bedrohlich wirkenden Krampf- und Lähmungserscheinungen führt, aufgrund körperlicher Anstrengung beim Wandern in den Bergen in Kombination mit bereits bestandener Durchfallerkrankung).

4

In allen Fällen, in denen die Kosten der Fahrt zum nächsterreichbaren Arzt oder zur nächstgelegenen Krankenanstalt zu ersetzen sind oder zu denen ein Zuschuss gewährt wird, ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Fahrt der jeweilige Aufenthaltsort des Versicherten anzunehmen, an dem die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe entsteht (RS 0084820). Sollte ein Unfall iS des Abs 5 vorliegen, sind nur die notwendigen Kosten (zu prüfen ist dafür, ob der Transport auch im Tal medizinisch notwendig gewesen wäre) im Umfang eines Transportes mittels Krankenwagens im Tal zu ersetzen (hinsichtlich der Höhe siehe anzuwendende Satzung).

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