GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 163 Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
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§ 163 entspricht der Parallelbestimmung des § 305 ASVG.
Der Vers (Pensionist iSd § 157 Abs 1) ist über die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen nachweislich zu informieren und zu beraten (10 ObS 49/00d zu den damals geltenden RL SozSi 1979, 319). Gem § 26 RRK 2005 hat die Information sich auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für den Vers bei Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation von Bedeutung sein können, zu erstrecken. Der Vers muss durch die Beratung in die Lage versetzt werden, seine Rechte und Pflichten zu kennen (§ 26 Abs 3 RRK). Auf die Persönlichkeit und die Lebensumstände des Vers muss eingegangen werden, die Beratung soll ihm die Entscheidung über individuelle Rehabilitationsmöglichkeiten erleichtern. Gem § 26 Abs 4 RRK ist gemeinsam mit dem Vers oder seinen Angehörigen (§ 159) ein Gesamtplan aller Maßnahmen iSd § 5 BBehG zu erstellen (individueller Rehabilitationsplan).
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Der Vers hat bei der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen mitzuwirken (zu den Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht s § 157 Rz 22, 28; vgl auch § 4 Abs 1 BBehG). Auch mit dieser mit dem StrukturanpassungsG, BGBl 1996/201, neu geschaffenen Bestimmung soll dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ (vgl dazu § 157 Rz 7) zum Durchbruch verholfen werden. Wg § 194 Z 2 lit a bedarf es im Fall eines Antrags auf Zuerkennung einer Pension aus dem VF der EU oder auf Feststellung der EU gem § 133a, der vorrangig ein Antrag auf Leistungen der Rehabilitation ist, nicht mehr der Zustimmung des Vers zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation (vgl § 361 Abs 1 ASVG; 10 ObS 45/00s). Der Nachweis der erfolgten Information und Beratung des Vers ist wesentl Voraussetzung, um eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht beurteilen zu können.