GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 193 Beziehungen zu den Vertragspartnern
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Die Gesamtverträge der SVA werden im RIS unter SV-Recht veröffentlicht gem § 338 Abs 1 ASVG, § 348 Abs 1 ASVG (vgl avsv 76/2010), § 645 Abs 3 und 675 Abs 2 ASVG bzw SV-InternetKV avsv 119/2005. Die Veröffentlichung eines kompilierten Gesamtvertragstextes (§ 675 Abs 2 ASVG) kann die formelle Vereinbarung einer allfälligen Ergänzung (einschließlich der damit verbundenen Beschlüsse) samt deren Publikation nicht ersetzen. Die kompilierte Fassung wird nicht unterschrieben (sie ist keine Novation iSd § 1376 ABGB, die elektronische Signatur einschlägiger Dokumente deklariert deren Echtheit und Unverfälschbarkeit bzw lässt diese verifizierbar werden, ist jedoch ivZ keine Unterschrift im Sinn eines Vertragsabschlusses bzw nach § 4 SVG bzw § 886 ABGB). Nach Ansicht des BMG bedarf auch jede Änderung des Gesamtvertrages – somit auch jede Änderung des Stellenplans – zu deren Wirksamkeit der gleichen Formerfordernisse wie der Abschluss des Gesamtvertrages an sich (BMG-902662/0003-II/A/7/2013). Es sind damit auch Stellenplanänderungen und andere Änderungen in Anhängen eines Gesamtvertrages kundzumachen. (Gesamt-)Verträge kommen nach dem ABGB (§ 861, Willenseinigung) im Rahmen allenfalls geltender Rahmenbedingungen (§§ 338 ff ASVG) zustande, sodass die (Unterschrift unter der) K...