GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 162 Soziale Maßnahmen
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§ 162 Abs 1 und 5 entsprechen im Wesentl § 304 Abs 1 und 3 ASVG, während § 162 Abs 2 bis 4 dem § 201 Abs 2 bis 4 ASVG (vgl den Verweis auf diese Bestimmung auch in § 304 Abs 2 ASVG) nachgebildet sind.
Soziale Maßnahmen der Rehabilitation werden ergänzend zur medizin und berufl Rehabilitation gewährt und sollen die Gemeinschaftsfähigkeit wiederherstellen (Tomandl in Tomandl, System 2.2.3.C; zu berufl und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation s auch Frank [s oben bei § 157 Rz 1]). Dies bedeutet, dass Maßnahmen der medizin oder berufl Rehabilitation schon angewendet worden sind oder werden, die durch über sie hinausgehende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation, welche zur Erreichung des Rehabilitationsziels iSd § 157 Abs 3 geeignet sind, ergänzt werden (vgl § 172 Abs 2, 201 ASVG; Tomandl aaO; Hannemann/Peterka, SozSi 1979, 345 [350]). Nach § 4 Abs 3 BBehG hat der zust Rehabilitationsträger zu prüfen, ob Maßnahmen der sozialen Rehabilitation zur Eingliederung des Rehabilitanden in die Gesellschaft erforderlich sind. Die Abs 2 bis 4 enthalten einen demonstrativen („insbesondere“) Katalog der in Betracht kommenden Leistungen. Diese umfassen sowohl individuelle Beihilfen als auch die Unterstützung von beispielhaft genannten Einrichtungen zur Förd...