GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 116a Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines/zeitliche Abgrenzung | ||
II. | Kindesbegriff (Abs 2) | ||
A. | Wahlkind (Z 5) | ||
B. | Pflegekind (Z 6) | ||
III. | Tatsächliche und überwiegende Erziehung (Abs 4–6) | ||
IV. | Erziehung im Inland | ||
V. | Maximalzeitraum, mehrere Kinder (Abs 3) |
I. Allgemeines/zeitliche Abgrenzung
1
Die Begrenzung auf Zeiten vor dem rührt daher, dass für Kindererziehungszeiten für ab geborene Personen gemäß § 3 Abs 3 Z 4 Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben werden (zur Behandlung im Rahmen der Erstellung der Kontoerstgutschrift vgl § 15 Abs 1 Z 3 APG). § 14 APG sieht für ab dem geborene Personen ab eine teilw Übertragung von Pensionskonto-Gutschriften auf das Pensionskonto des gem § 3 Abs 3 Z 4 versicherten Elternteils vor. Für vor dem geborene Personen gilt hingegen weiterhin § 116a idF zum (§ 306 Abs 3). Diese Personen können auch ab dem Ersatzzeiten nach dem Altrecht erwerben (vgl näher Heckenast, Über die Entstehung einer neuen Kategorie von Versicherungsmonaten, SozSi 2010, 286 [287 f]).
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Ab konnten für die sog „ewige...