GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 50 Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
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Die Bestimmung des § 50 entspricht § 108h ASVG. Die Anpassung aller (Direkt- und Hinterbliebenen-)Pensionen aus der PV, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, hat gem Abs 1 durch Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor (§§ 108 Abs 5, 108f ASVG) mit dem 1. Jänner eines jeden Jahres zu erfolgen. Abs 1 lit b enthält eine Sonderregelung für Hinterbliebenenpensionen mit Stichtag am 1. Jänner, die nicht anzuwenden ist, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt (ein Fallbeispiel gibt Pačić, GSVG § 50 Anm 1a).
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Die zu § 108h Abs 1 letzter S ASVG idF BGBl I 2003/71 (aufgehoben mit BGBl I 2008/129) ergangenen E des OGH 10 ObS 86/07f, 10 ObS 99/07t enthalten grundlegende Ausführungen zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Pensionskürzungen oder ‑anpassungen (vgl auch OGH 10 ObS 81/02p zu § 584 Abs 3 idF SRÄG 1999, BGBl I 2000/1). Mit dem BBG 2011 kehrte der Gesetzgeber in Abs 1 zur Rechtslage vor dem SRÄG 2008 zurück (RV 981 BlgNR 24. GP, 205).
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Die Anpassung erfolgt vor Anwendung der Ruhens- und Wegfallbestimmungen, sie erfasst gem Abs 2 alle Pensionsbestandteile. Pensionsbestandteile sind ...