GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33a Erstattung von Beiträgen, die nach Abs. 9 und 10 entrichtet wurden
1
Dieser Bestimmung betrifft die Rückerstattung von Beiträgen, die für den Erwerb von Ersatzzeiten gem § 116 Abs 9 und 10 für den Besuch von mittleren und höheren Schulen oder Hochschulen sowie für Ausbildungszeiten im Anschluss an ein Hochschulstudium (vgl zu Letzteren SVÄG 2003 [BGBl I 2003/145], 310 BlgNR 22. GP, 14 f) entrichtet wurden.
2
Es ist vorgesehen, dass die bezahlten Beiträge rückerstattet werden, wenn, bspw aufgrund einer Leistungsverschärfung wie der Anhebung des Anfallsalters, keine Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Zeiten eintritt (BBG 2003 [BGBl I 2003/71], 59 BlgNR 22. GP, 334). Eine Rückerstattung kommt dann nicht in Frage, wenn sich die Ersatzzeiten auf den Zeitpunkt des Leistungsanfalls oder die Leistungshöhe der Pension ausgewirkt haben. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Beiträge zu einer Erhöhung der Pension in einem „versicherungsmathematisch akzeptablen Ausmaß“ geführt haben (VwGH 2013/08/0063).
3
Das Rückforderungsrecht steht dem Versicherten sowie den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu. Nach dem VwGH (zu § 70b ASVG) sind mit dem Begriff „anspruchsberechtigte Hinterbliebene“ Witwen o...