GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 33a Erstattung von Beiträgen, die nach § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurden
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Dieser Bestimmung betrifft die Rückerstattung von Beiträgen, die für den Erwerb von Ersatzzeiten gem § 116 Abs 9 und 10 für den Besuch von mittleren und höheren Schulen oder Hochschulen sowie für Ausbildungszeiten im Anschluss an ein Hochschulstudium (vgl zu Letzteren SVÄG 2003 [BGBl I 2003/145], 310 BlgNR 22. GP, 14 f) entrichtet wurden.
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Es ist vorgesehen, dass die bezahlten Beiträge rückerstattet werden, wenn, bspw aufgrund einer Leistungsverschärfung wie der Anhebung des Anfallsalters, keine Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Zeiten eintritt (BBG 2003 [BGBl I 2003/71], 59 BlgNR 22. GP, 334). Eine Rückerstattung kommt dann nicht in Frage, wenn sich die Ersatzzeiten auf den Zeitpunkt des Leistungsanfalls oder die Leistungshöhe der Pension ausgewirkt haben. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Beiträge zu einer Erhöhung der Pension in einem „versicherungsmathematisch akzeptablen Ausmaß“ geführt haben (VwGH 2013/08/0063).
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Das Rückforderungsrecht steht dem Versicherten sowie den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu. Nach dem VwGH (zu § 70b ASVG) sind mit dem Begriff „anspruchsberechtigte Hinterbliebene“ Witwen oder Waisen mit Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen gemeint, nämlich unter der Annahme, dass eine Eigenpension gar nicht angefallen ist, sodass sich erst bei Anfall der Hinterbliebenenpension herausstellt, dass die Nachzahlung sich nicht auf die Pensionshöhe auswirkt (VwGH 2007/08/0029). Dies gilt - so der VwGH weiter - der Sache nach auch für Versicherungsfälle, bei denen der Stichtag vor dem liegt und in denen gem § 607 Abs 3 ASVG (entspricht § 298 Abs 3 GSVG) nur der Versicherte bzw der Leistungsbezieher die Beitragserstattung nach den dort näher dargestellten Regeln beantragen kann.
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Die Erstattung erfolgt von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung. Nach dem VwGH (zu § 70b ASVG) bezieht sich diese Vorschrift auf sämtliche Leistungen der Pensionsversicherung, so auch auf die Berufsunfähigkeitspension. Eine Einschränkung auf bestimmte Leistungsfälle ist nach dem VwGH vom Gesetzgeber nicht gewollt (VwGH 2006/08/0244).
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Eine Analogie dieser Bestimmung zu nachgekauften Kindererziehungszeiten ist nach dem VwGH (zu § 70b ASVG) nicht vorzunehmen, da für Kindererziehungszeiten keine vergleichbare Erstattungsregel vorgesehen ist und sich die nachgekaufte Kinderziehungszeit auf die Höhe der Bemessungsgrundlage auswirken kann (VwGH 2006/08/0104).
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Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung aufzuwerten.