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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2015

Print-ISBN: 978-3-7073-3117-2

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 22 Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger

Andrea Aminger-Solich

1

Auskunftspflichtig sind zB Umstände, die

  • mit dem Bestand der Kammermitgliedschaft zusammenhängen,

  • das Vorliegen eines Ausnahmegrundes betreffen,

  • die Durchführung von Regressansprüchen ermöglichen,

  • die Feststellung der Beitragsgrundlage betreffen,

  • für den elektronischen Datenaustausch notwendig sind, wie etwa die Bekanntgabe der aktuellen Steuernummer.

2

Der Wortlaut „insbesondere“ im letzten Satz in Abs 1 weist auf eine bloß demonstrative Aufzählung der im vorhergehenden Satz angeführten Belege und Aufzeichnungen hin. Es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Formulierung einer weiteren Verpflichtung (ASG Wien SVSlg 38.873).

3

Aufgrund der Neufassung des § 229 GSVG (jetziger § 229a GSVG) durch die 7. Novelle zum GSVG, BGBl I 648/1982, werden Lohnsteuerdaten im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs mit den Abgabenbehörden des Bundes übermittelt. Die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage des Einkommensteuerbescheides ist damit weggefallen. Eine Verpflichtung des Vers zur Vorlage von Lohnsteuerdaten kann daher nur mehr über eine allfällige Anfrage des Versicherungsträgers ausgelöst werden. Sind daher Daten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage aus dem Steuerbescheid nicht ersichtlich, hat der VT Erhebungen beim Vers einzuleiten (VwGH 2002/08/0126, 2001/08/0080).

4

Durch Abs 2 wurde im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 die Möglichkeit geschaffen, auf illegale Beschäftigungsverhältnisse zu reagieren (betrifft vor allem Versicherungsverhältnisse nach den Bestimmungen des ASVG).

5

Als Sanktion der Verletzung der Auskunftspflicht hat der VT gem § 76 GSVG zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern. Darüber hinaus hat der Versicherte bei Nichtvorlage des Einkommersteuerbescheides gem § 27 GSVG die Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Wird die Auskunftspflicht nachträglich erfüllt, ist die Beitragsgrundlage auf jenen Betrag zu ändern, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht festzustellen gewesen wäre. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafe nach § 23 GSVG (siehe dazu Rz 1).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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