GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
4. Aufl. 2015
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§ 152 Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
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§ 152 entspricht der Parallelbestimmung des § 295 ASVG.
Auf die AZ, auf das sie betreffende sozialversicherungsrechtliche Verfahren und das Leistungsstreitverfahren sind die Bestimmungen des GSVG über die Pensionen aus der PV (§§ 111 ff) anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn das GSVG anderes vorsieht wie etwa in Abs 2: Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener PV mit einem Anspruch auf Krankengeld (§ 106) iSd § 61a zusammen, so ist die AZ außer Acht zu lassen. Dasselbe gilt im Fall der Anwendung der § 62 (gemeinsame Bestimmungen über das Ruhen von Pensionsansprüchen) und 63 (Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen). Beim Abzug gem § 188 (vgl § 329 ASVG) ist die AZ wie eine Pension zu behandeln (10 ObS 76/08m).
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Im gerichtl Verfahren über den Anspruch auf AZ ist es Sache des beklagten VT vorzubringen, durch welche Einkünfte oder Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten dessen Anspruch auf AZ vermindert oder aufgehoben wird. Einkünfte oder Unterhaltsansprüche, die der VT nicht einwendet, sind nicht Gegenstand des Verfahrens (10 ObS 121/07b; 10 ObS 141/12a, RS0086050 [T 20]).
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Für das Vorliegen eines gewöhnl Inlandsaufenthalts, der seit dem BBG 2011 auch rechtmäßig sein muss, trifft den Pensionsberechtigten die Beweislast (10 ObS 401/97m; vgl § 149 Rz 9 und insb auch § 149 Abs 13; zu Fragen der Beweislast s Anm von Enzlberger zu 10 ObS 28/99m in DRdA 2000/18) ebenso, wie für die Behauptung eines rechtsmissbräuchlichen Verzichts des Pensionsberechtigten auf Einkünfte (10 ObS 161/91; s § 149 Rz 33). Der Verzicht allein ergibt noch keinen Anscheinsbeweis für das zumind eindeutige Überwiegen eines unlauteren Motivs (10 ObS 161/91). Wird die AZ aber rückwirkend mit der Begründung entzogen, dass der Inlandsaufenthalt nachträglich weggefallen sei, dann trifft die Beweislast für die Berechtigung des Rückforderungsanspruchs den VT (RS0086067; RS0109264 [T 2]).
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Begehrt der Kläger mit der Klage eine höhere Pensionsleistung, so tritt wg des inneren Zusammenhangs durch die Klage auch der über die AZ absprechende Teil des Bescheids außer Kraft (10 ObS 220/99x). Bei einem kombinierten Entziehungs- und Rückforderungsbescheid ist der die Leistung entziehende und neu festsetzende Teil von jenem über die Rückforderung zu unterscheiden. Richtet sich in einem solchen Fall die Klage nur gegen die Rückforderung, so tritt nur dieser Teil des Bescheids außer Kraft (10 ObS 56/96).
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Wird in einem Bescheid ausgesprochen, dass für eine in der Zukunft zu leistende AZ ein Vorschuss gewährt wird, die Entscheidung über den AZ-Anspruch aber ausdrücklich vorbehalten, so ist eine Klage dagegen nicht zulässig (10 ObS 109/11v). Wenn der VT mit Bescheid nur über einen bestimmten Zeitraum abspricht und sich die Entscheidung über einen weiteren Zeitraum vorbehält, so kann im gerichtl Verfahren nur der Zeitraum überprüft werden, über den bereits bescheidmäßig entschieden wurde (10 ObS 38/04t; 10 ObS 5/12a). Erlässt der VT wd eines gerichtl Verfahrens einen neuen Bescheid über den identen Anspruch, so ist dagegen eine Klage zulässig (10 ObS 38/04t). Ist in einem Bescheid kein Endzeitpunkt genannt, so hat sich die Entscheidung des Gerichts über den Anspruch auf AZ bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu erstrecken, Sachverhaltsänderungen bis zu diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen (10 ObS 36/12k mwH).
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Weisen die Verfahrensergebnisse darauf hin, dass auch in einem über den entschiedenen Zeitraum hinausgehenden weiteren Zeitraum eine AZ dem Grunde nach zu leisten sein wird (wenn etwa die Einkommensverhältnisse noch nicht feststehen), so liegen die Voraussetzungen für einen Vorschuss vor (§§ 194, 368 Abs 2 ASVG), den das Gericht gem § 89 Abs 2 ASGG als vorläufige Zahlung anzuordnen hat (10 ObS 48/05i mHa 10 ObS 91/88; für das Verfahren vor dem VT s Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG § 368 Rz 3 ff). Die Fällung eines Urteils gem § 89 Abs 2 ASGG kommt (nur) in Betracht, wenn bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung I. Instanz nur strittig ist, ob sich der Pensionsberechtigte im Inland aufhält (10 ObS 36/12k; RS0109264), oder wenn der Pensionist Einkünfte, deren Höhe erst nach geraumer Zeit sinnvoll und verlässlich festgestellt werden können, bezieht; auch in einem solchen Fall ist der VT verpflichtet, die AZ als Vorschuss zu zahlen (10 ObS 386/90). Grds hat das Gericht aber, erkennt es eine AZ zu, auch über deren Höhe zu entscheiden (10 ObS 36/12k; 10 ObS 364/89; zur Meldepflicht bei unterschiedlich hohen Einkünften s § 155 Rz 1).
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In Streitigkeiten über den Rückersatz einer AZ (§ 155; s auch § 76 [§ 107 ASVG]) tritt im gerichtl Verfahren zwar formell der Rückzahlungspflichtige als Kläger auf, materiell kommt die Klägerrolle jedoch dem beklagten VT zu, der das Vorliegen eines Rückforderungstatbestands zu beweisen hat (10 ObS 68/99v). Im Verfahren auf Rückforderung einer AZ trägt der VT auch die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Auslandsaufenthalts des AZ-Werbers (10 ObS 28/99m). Die Verletzung von Meldevorschriften gem § 155 iVm § 20 (§ 40 ASVG) bildet einen Rückforderungstatbestand gem § 76 Abs 1 zweiter Fall, dessen Verwirklichung den VT zur Rückforderung verpflichtet (10 ObS 120/08g; 10 ObS 26/08h; zum Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ gem § 107 Abs 1 s 10 ObS 22/14t). Eine Aliquotierung von Sonderzahlungen ist im ASVG nicht vorgesehen (RS0083651), was auch im Verfahren über den Rückersatz von AZ zu beachten ist (10 ObS 27/10h). Die Sozialgerichte können zwar gem § 89 Abs 4 ASGG iSd § 76 Abs 3 Z 2 Raten gewähren, ihnen fehlt jedoch die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht iSd § 76 Abs 3 Z 1 (RS0085706).
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Im Verfahren eines Minderjährigen über die Zuerkennung einer AZ zur Waisenpension sind wg eines allfälligen Unterhaltsanspruchs weder der noch lebende Elternteil noch die Großeltern vertretungsbefugt (10 ObS 2168/96).