GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 18 Meldungen der Pflichtversicherten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Eintritt des Versicherungsverhältnisses | |
II. | Meldepflichtige Sachverhalte | |
III. | Meldepflicht der selbständig Erwerbstätigen | |
IV. | Meldefrist | |
V. | Folgen der Nichtmeldung |
I. Eintritt des Versicherungsverhältnisses
1
Das Versicherungsverhältnis tritt aufgrund des Grundsatzes der Ipso-iure-Versicherung unabhängig von einer Anmeldung bereits bei Vorliegen bestimmter Tatbestände ein. Um jedoch den Versicherungsträgern die korrekte Administration der Versicherungsverhältnisse zu ermöglichen, wird in den Meldebestimmungen die Verpflichtung des Vers zur Information der VT über alle für die Pflichtversicherung notwendigen Fakten festgelegt.
II. Meldepflichtige Sachverhalte
2
Meldepflichtige Sachverhalte sind insbesondere:
Änderungen in den persönlichen Daten (zB Namensänderung, Betriebs-/Wohnortverlegung)
Einkommensdaten (zB Einkommensteuernummer bzw deren Änderung, Änderung der Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung, Veranlagung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr)
Aufnahme von Tätigkeiten (Erteilung einer Gewerbeberechtigung/Berufsbefugnis, Aufnahme einer selbständigen/freiberuflichen Erwerbstätigkeit, Auf...