GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 172 Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
Übersicht
Rz
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I. | Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis | ||
A. | Voraussetzungen | 1-7 | |
B. | Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis | 8 | |
C. | Berechnung des Überweisungsbetrags | 9-14 | |
D. | Erstattung von Beiträgen an den Versicherten | 15-17 | |
E. | Zuständigkeit und Verfahren | 18, 19 | |
F. | Fälligkeit des Überweisungsbetrags | 20 | |
G. | Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrags | 21 |
I. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
A. Voraussetzungen
1
Die Bestimmungen der § 172 bis 174 entsprechen weitgehend dem Parallelrecht der § 308 bis 310 ASVG (zum System vgl Ziegelbauer in Sonntag, ASVG Vor § 308 ff; vgl auch Rudda/Ficzko, § 177).
Wechselt ein Vers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis iSd Abs 2 (etwa als Beamter), so ist die erste Voraussetzung dafür, dass ein Überweisungsbetrag vom gem Abs 5 zust PVT an den neuen DG bezahlt wird, dass der neue DG dem Vers pensionsversicherungspflichtige Zeiten und EZ iSd Abs 1 lit a-c für sein Versorgungssystem - bedingt oder unbedingt - anrechnet (etwa als ruhegenussfähige Dienstzeit anerkennt). Dass für diesen Zeitraum der Vers etwa als karenzierter Beamter Beiträge an seinen DG auf Grund anderer Bestimm...