GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 172 Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
Übersicht
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I. | Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis | ||
A. | Voraussetzungen | ||
B. | Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis | ||
C. | Berechnung des Überweisungsbetrags | ||
D. | Erstattung von Beiträgen an den Versicherten | ||
E. | Zuständigkeit und Verfahren | ||
F. | Fälligkeit des Überweisungsbetrags | ||
G. | Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrags | ||
I. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
A. Voraussetzungen
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Die Bestimmungen der § 172 bis 174 entsprechen weitgehend dem Parallelrecht der § 308 bis 310 ASVG (zum System vgl Ziegelbauer in Sonntag, ASVG Vor § 308 ff; vgl auch Rudda/Ficzko, § 177).
Wechselt ein Vers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis iSd Abs 2 (etwa als Beamter), so ist die erste Voraussetzung dafür, dass ein Überweisungsbetrag vom gem Abs 5 zust PVT an den neuen DG bezahlt wird, dass der neue DG dem Vers pensionsversicherungspflichtige Zeiten und EZ iSd Abs 1 lit a-c für sein Versorgungssystem - bedingt oder unbedingt - anrechnet (etwa als ruhegenussfähige Dienstzeit anerkennt). Dass für diesen Zeitraum der Vers etwa als karenzierter Beamter Beiträge an seinen DG auf Grund anderer Bestimmungen zu leisten hatte, ist für die Beurteilung des Überweisungsbetrags ohne Bedeutung (VwGH 98/08/0399). So zählen zB zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gem § 236 Abs 2 Z 2 BDG ua bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhevordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Abs 1 zu leisten war oder ist (VwGH 2002/12/0133 zu § 236b Abs 2 BDG idF BGBl I 2001/86).
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Erfolgt die Anrechnung durch den neuen DG, so kann er vom bisher zust PVT (Abs 5) die Leistung eines Überweisungsbetrags verlangen. Der für die Bemessung des Überweisungsbetrags zust PVT ist an den Anrechnungsbescheid der Dienstbehörde gebunden, weil die Tatsache der erfolgten Anrechnung von Zeiten Bedingung für den entsprechenden Überweisungsbetrag ist (VwGH 2003/08/0060).
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Diesen Antrag kann nicht nur der neue DG, sondern auch der DN (Vers) gem Abs 1 stellen. Dem DN (Vers) kommt daher auch in einem über Antrag des neuen DG eingeleiteten Verfahren Parteistellung iSd § 8 AVG zu (VwGH 2001/08/0150; Teschner/Pöltner, ASVG § 308 Anm 7). Maßgeblich ist die (auch neuerliche, VwGH 98/08/0297) Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis; auf eine (bloße) Änderung der dienst- oder sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer im oder neben dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeübten Tätigkeit kommt es gem Abs 1 nicht an (hier: Lehr- und Prüfungstätigkeit an Hochschulen, VwGH 98/08/0039).
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Abs 1 sieht nur die Leistung eines Überweisungsbetrags für im Inland erworbene angerechnete VM vor. Die Anerkennung von im Inland erworbenen Ruhegenussvordienstzeiten und die dadurch ausgelöste Leistung eines Überweisungsbetrags gem Abs 1 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit der DN die Wahl hatte, beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis entweder die gänzliche Entfertigung durch den PVT herbeizuführen oder die Anwartschaft auf die VZ aufrechtzuerhalten (VwGH 97/08/0143; 2005/08/0204). Der OGH hegte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 308 ASVG in Anbetracht der Gestaltungsmöglichkeit, die § 54 Abs 3 PG in der bis geltenden Fassung einräumte (10 ObS 89/10a). Für im Ausland erworbene VZ ist die Leistung eines Überweisungsbetrags durch einen inl PVT weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich geboten (VwGH 2005/08/0204; vgl nunmehr Art 60 VO 883/2004). Der Gesetzgeber ist durch die Verfassung weder zur Harmonisierung sämtl inl Pensionssysteme verpflichtet (VwGH 2000/12/0076) noch zur Harmonisierung eines inl mit einem ausl Pensionssystem.
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Das österr Beamtensondersystem fällt unter die Spezialregelung des Art 51a VO 1408/71 (nunmehr Art 60 VO 883/2004, s Ziegelbauer in Sonntag, ASVG § 308 Rz 5). Beamtensysteme, für die das APG BGBl I 2004/142 gilt (vgl Abs 1a), können wohl nicht mehr als Beamtensondersystem iSd Art 1 lit ja VO 1408/71 (Art 1 lit e VO 883/2004) angesehen werden (Siedl/Spiegel, Zwischenstaatl Sozialversicherungsrecht, Pensionsharmonisierung, Allgem Teil [neu], 62).
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Abs 1a regelt die Übernahme sog „neuer“ (ab ernannter) Beamter, für die zwar das Beamtendienstrecht gilt, SV-rechtlich jedoch das ASVG oder das APG anzuwenden ist. Mit dem SRÄG 2010, BGBl I 2010/63, erfolgte eine Gleichstellung der nach § 136b BDG ernannten Beamten mit dieser Gruppe; rückwirkend mit wurde die bisherige Teilversicherung in der PV für die nach § 136b Abs 4 BDG ernannten Beamten (§ 7 Z 4 lit b ASVG) aufgehoben. In den Fällen des § 3 Abs 4 soll klargestellt werden, dass kein Überweisungsbetrag zu fließen hat (vgl zu all dem 785 BlgNR 24. GP, 3 und 6).
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Einen Sonderfall regelt Abs 4: Gedacht war bei der Schaffung dieser Bestimmung an jene Fälle, in denen ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender DN gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) wird, aber wd der Zeit dieser Karenzierung zB als Vertragslehrer bei einem anderen öff-rechtlichen DG tätig ist und dadurch BM erwirbt (Teschner/Pöltner, ASVG § 308 Anm 11). Um auch solche Fälle zu erfassen, normiert Abs 4, dass die Beendigung einer solchen Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gleichgestellt wird. Auch in einem solchen Fall kann der öffrechtliche DG daher die Leistung des Überweisungsbetrags vom zust PVT verlangen (vgl dazu 4 Ob 47/82 = ZAS 1984, 21 [Stifter]; keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 308 Abs 4 ASVG hegt VwGH 97/08/0143 mH auf VfGH B 2747/97 zu § 22 GehG). Gem § 230b Abs 3 BDG 1979 hat das Personalamt nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubs beim zust PVT die Leistung eines Überweisungsbetrags gem Abs 4 zu beantragen.
B. Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
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Abs 2 versteht darunter jedes Dienstverhältnis iSd § 308 Abs 2 ASVG. Danach ist als pensionsversicherungsfreies DV jedes DV anzusehen, in dem der DN entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs 1 Z 3, 4 oder 6 ASVG ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z 2 lit a ASVG in die PV einbezogen ist, oder in dem er nach § 7 Z 1 lit a bis d ASVG nur in der KV und UV teilversichert ist. Erfasst sind daher insb DN in einem öff-rechtlichen Dienstverhältnis oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder einem der anderen in § 5 Abs 1 Z 3 ASVG genannten DG unter den dort genannten Voraussetzungen (s Zehetner in Sonntag, ASVG § 5 Rz 3, 4; Ziegelbauer in Sonntag, ASVG § 308 Rz 8 ff).
C. Berechnung des Überweisungsbetrags
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Die Berechnungsgrundlage regelt Abs 6. Zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage s bei § 48, auf den § 25 Abs 5 verweist. Der Stichtag für die Berechnung richtet sich nach Abs 7: Es ist dies der Tag der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, wenn die Aufnahme an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Der Stichtag bestimmt sich nach der Aufnahme in dasjenige pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wg dessen Begründung nach Abs 1 vorgegangen wird (VwGH 95/08/0257 zu § 308 Abs 3 ASVG idF vor dem StrukturanpassungsG, BGBl 1996/201).
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Die Berechnung des Überweisungsbetrags erfolgt gem Abs 1 (oder für nach dem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommene Vers gem Abs 1a). Der Überweisungsbetrag stellt eine Pauschalierung des DG-Beitrags zur PV dar (Teschner in Tomandl, 2.4.8.3).
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Die Berechnung des Überweisungsbetrags erfolgt für jeden vom neuen DG bedingt oder unbedingt angerechneten BM oder EM (gem Abs 1 lit a nach dem GSVG, gem Abs 1 lit b nach dem ASVG, gem Abs 1 lit c nach dem BSVG) mit den in Abs 1 genannten Hundertsätzen der Berechnungsgrundlage gem Abs 6. Die Höhe des Überweisungsbetrags hängt davon ab, wie viele BM (EM) mit rechtskräftigem Dienstrechtsbescheid für die Begründung des Anspruchs auf einen Ruhegenuss bedingt oder unbedingt angerechnet werden (VwGH 2003/08/0060). Aufgrund der pauschalen Berechnung ist zB ohne Bedeutung, dass wg des Bestehens zweier pensionsversicherungsrechtlicher Dienstverhältnisse Beiträge gezahlt wurden, die die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage überschritten (VwGH 89/08/0246). Nicht von Bedeutung ist etwa auch, ob ein karenzierter Beamter für diese Zeiten Beiträge an seinen DG aufgrund anderer Bestimmungen zu leisten hatte (VwGH 98/08/0399). Im Verfahren nach Abs 1 lit a, Abs 4 ist nicht zu prüfen, ob den ehemaligen DG ein Verschulden an der Unterlassung der Meldung zur SV oder an der Nichtentrichtung von (hier: gem § 225 Abs 1 Z 1 lit b ASVG aF erforderl) Beiträgen trifft (VwGH 95/08/0184).
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Da der für die Bemessung des Überweisungsbetrags zust PVT an den Anrechnungsbescheid der Dienstbehörde gebunden ist, schafft jeder weitere Anrechnungsbescheid eine neue Tatsachengrundlage, auf der beruhend die Höhe des Überweisungsbetrags neu zu beurteilen ist (VwGH 2003/08/0060). Eine Anrechnung weiterer Ruhegenussvordienstzeiten durch den DG ist zB dann möglich, wenn sich der Antrag an den DG auf einen anderen Rechtsgrund stützt (VwGH 94/12/0141).
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Zur Feststellung der Leistungen aus der PV und zur Berechnung des Überweisungsbetrags sind VZ in VM zusammenzufassen (10 ObS 3/96). Nach Abs 1 kommt es darauf an, wie die nach dienstrechtlichen Vorschriften erfolgte Anrechnung sozialversicherungsrechtlich zu werten ist (VwGH 93/08/0002). Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind. Dadurch können auch zeitl sich deckende VZ entstehen (RS 0102492). VZ, die sich zeitl decken, sind gem § 231 Z 1 lit b ASVG (vgl § 119 Z 1) nur einmal zu rechnen (10 ObS 3/96).
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Liegen einander überdeckende VZ vor, so ist die in Abs 8 (wie in § 129) vorgegebene Rangordnung (PV nach dem ASVG, dann GSVG, schließlich BSVG) zu beachten. Auch solche Zeiten sind nur einmal zu rechnen. Zum „Verschmelzen“ einander deckender VM als Folge ihres Zusammentreffens als Reflexwirkung eines seinerzeit geleisteten Überweisungsbetrags gem § 311 ASVG (§ 175) im Fall einer neuerlichen Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis s VwGH 98/08/0297.
D. Erstattung von Beiträgen an den Versicherten
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Die (Rück-)Erstattung bestimmter Beiträge durch den PVT an den Vers regelt Abs 3 (zur vor dem StrukturanpassungsG BGBl 1996/201 teilw verfassungswidrigen Vorgängerregelung des § 308 Abs 3 ASVG vgl VfGH G 227/98). Die jetzt geltende Regelung (zur historischen Entwicklung vgl Teschner/Widlar, GSVG § 172 Anm 11) sieht eine Erstattung nur mehr für bestimmte Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung (Abs 3 Z 1) sowie für Studien(Schul)zeiten als EZ vor, wobei die zu erstattenden Beiträge aufzuwerten sind (zur Aufwertung für Erstattungsbeiträge betreffend Vers, die vor dem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen worden sind, vgl VwGH 2003/08/0141 zu den § 308, 309 ASVG idF vor dem BGBl 1996/201; für Stichtage iSd Abs 7, die nach dem , aber vor dem liegen, beachte zur Erstattung auch die Übergangsbestimmung des § 241).
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Die Erstattung findet statt, wenn ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, aber auch dann, wenn kein Überweisungsbetrag zu leisten ist, weil der neue DG keinen VM anrechnet. Im Fall des Todes des Vers kann die Erstattung von Beiträgen auch durch die in § 77 genannten anspruchsberechtigten Angehörigen geltend gemacht werden. Voraussetzung der Erstattung ist ein Antrag des DN. Zur Erstattung von Beiträgen in der PV allg vgl § 127b (beachte auch § 70 ASVG; zu § 70 Abs 5 ASVG als „Ersatz“ für die Aufhebung der Bestimmung des § 308 Abs 3 ASVG mit BGBl 1996/201 samt deren Hintergrund s VwGH 99/08/0086).
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Bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses als Rechtsanwaltsanwärter findet kein Wechsel in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis statt (Abs 2), sodass auch kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen besteht (VwGH 93/08/0009 zu § 308 Abs 3 ASVG aF). Im Fall eines DN, der nach Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhegenuss (§ 175) in den Pensionsfonds der UNIDO übernommen wurde, verneinte der VwGH die Möglichkeit der Erstattung von Pensionsbeiträgen an den DN unter Verweis auf Art 6 Abs 3 des UNIDO-Abk, BGBl 1971/424 (VwGH 2002/08/0099).
E. Zuständigkeit und Verfahren
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Welcher PVT zur Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrags und zur Erstattung von Beiträgen an den Vers zust ist, regelt Abs 5. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit ist idR, in wessen Versicherung der Vers in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (Abs 7) ausschließlich, mehr oder die meisten VM erworben hat.
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Angelegenheiten der Überweisungen in der PV bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen sind gem § 194 iVm § 355 Z 4 ASVG Verwaltungssachen (und gehören daher nicht auf den Rechtsweg, 9 ObA 77/04w). Über den Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrags oder auf Erstattung von Beiträgen gem Abs 3 ist im Verwaltungsverfahren mit Bescheid zu entscheiden, gegen den Beschwerde an das BVwG möglich ist (s dazu näher § 194).
F. Fälligkeit des Überweisungsbetrags
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S dazu die Anm zu § 173.
G. Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrags
21
S dazu die Anm zu § 174.