GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 32 Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung
Übersicht
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I. Allgemeines
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Die Familienversicherung ist eine freiwillige Krankenversicherung für bestimmte Angehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und selbst keiner Krankenversicherung unterliegen (§ 10 Abs 2). Im Wesentlichen sind dies unter gewissen Voraussetzungen Ehepartner und Kinder - sofern keine Anspruchsberechtigung gem § 83 besteht - sowie bspw Geschwister, Schwager, Schwägerin oder (Schwieger-)Eltern. Vgl dazu bei § 10.
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Die Familienversicherung beginnt gem § 10 Abs 3 mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Wird jedoch eine Familienversicherung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung des Versicherungsträgers über den Eintritt der Pflichtversicherung angemeldet, so beginnt die Familienversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung. Wird die Familienversicherung für Personen abgeschlossen, die bereits krankenversichert waren, so schließt die Familienversicherung zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung an, wenn die Anmeldung zur Familienversicherung binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung erfolgt und dies beantragt wird.
II. Beitragssatz
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Angehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres: | 25 % des Beitrags des Pflichtversicherten |
Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres: | 100 % des Beitrags des Pflichtversicherten |
Der Beitrag beträgt 25 % oder 100 % von derzeit 7,65 % der Krankenversicherungsbeitragsgrundlage oder der Bruttopension bei Pensionisten.
III. Steuerliche Behandlung
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Zur steuerlichen Behandlung der Beiträge siehe Rz 1242 EStR 2000: „Beiträge für eine Familienversicherung, die Pflichtversicherte oder Weiterversicherte für im § 10 genannte Personen leisten, stellen beim Pflicht- oder Weiterversicherten keine Betriebsausgaben dar. Werden im Rahmen der Familienversicherung diese Beiträge von den versicherten Familienmitgliedern selbst getragen, können sie von diesen Personen im Rahmen ihrer Einkunftsermittlung als Betriebsausgaben (Werbungskosten) in Höhe der selbstgetragenen Beträge oder allenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Beiträge, die im Rahmen der Familienversicherung für Personen, die dem begünstigten Personenkreis iSd § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 angehören, geleistet werden, stellen beim Beitragszahler Sonderausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 dar.“ Diese Topfsonderausgaben sind nur bis zur Veranlagung 2020 absetzbar. Voraussetzung ist, dass der der Zahlung zugrunde liegende Antrag vor dem eingebracht wurde (StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118).