GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 103 Reise(Fahrt)- und Transportkosten
1
Nach der Satzung der SVA ist der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Beförderung durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen. Der Transport stellt eine Vor- oder Nebenleistung dar, die die ärztliche Hilfe erst ermöglicht, und gehört zu den notwendigen Behandlungsmaßnahmen. Sie teilt grds das rechtliche Schicksal der Hauptleistung. Mit „im notwendigen Ausmaß“ ist gemeint, dass die Reise-(Fahrt-) und Transportkosten im Ausmaß der Aufwendungen bis zu der dem Wohnsitz des Erkrankten nächstgelegenen Vertragsbehandlungsstelle ersetzt werden (vgl 10 ObS 409/90; Binder in Tomandl, System 224).
2
Bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik sind Kosten für die Beförderung bis ins Tal jedoch nicht zu ersetzen (Abs 5). Mit der Bestimmung des Abs 5 soll auf das mit Sport und Touristik verbundene Risiko hingewiesen werden. Es muss dem Gesetzgeber freistehen, dort, wo die Übernahme des Risikos und der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten es wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheint, Leistungsbegrenzungen einzuführen. Da bei Bergunfällen, schon bedingt durch die Situation im Gelände, regelmäßig unverhältnismäßig hohe Bergekosten auftr...