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Sonntag, Dr. Martin

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3008-3

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Sonntag, Dr. Martin - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 58 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Robert Atria

Übersicht

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I.
Haft
A.
Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)
1-5
B.
Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2)
6
II.
Auslandsaufenthalt (Abs 1 Z 3)
A.
Allgemeines
7-9
B.
Ausnahmen (Abs 2 und 3)
10-14
III.
Leistungen für Angehörige (Abs 4 bis 6)
A.
Krankenversicherung (Abs 4)
15
B.
Pensionsversicherung (Abs 5)
16, 17

I. Haft

A. Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)

1

Sämtliche Leistungsansprüche (Geld- und Sachleistungen) aus der PV und KV (zur entsprechenden Regelung bezüglich der UV s § 89 ASVG) ruhen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung nach § 21 Abs 2, 22 und 23 StGB durch den Vers oder durch den Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird; auch die Verbüßung einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Ruhensgrund. Dies gilt gleichermaßen für die Verbüßung von Freiheitsstrafen jedenfalls im EU-Ausland (10 ObS 83/13y).

2

Kein Ruhen tritt ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest („elektronische Fußfessel“ gem § 156b StVG) vollzogen wird (Abs 2a).

3

Kein Ruhensgrund iSd Abs 1 Z 1 ist die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher infolge Zurechnungsunfähigk...

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