GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 58 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
Übersicht
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Haft | ||
A. | Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1) | 1-5 | |
B. | Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2) | 6 | |
II. | Auslandsaufenthalt (Abs 1 Z 3) | ||
A. | Allgemeines | 7-9 | |
B. | Ausnahmen (Abs 2 und 3) | 10-14 | |
III. | Leistungen für Angehörige (Abs 4 bis 6) | ||
A. | Krankenversicherung (Abs 4) | 15 | |
B. | Pensionsversicherung (Abs 5) | 16, 17 |
I. Haft
A. Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)
1
Sämtliche Leistungsansprüche (Geld- und Sachleistungen) aus der PV und KV (zur entsprechenden Regelung bezüglich der UV s § 89 ASVG) ruhen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Unterbringung nach § 21 Abs 2, 22 und 23 StGB durch den Vers oder durch den Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird; auch die Verbüßung einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Ruhensgrund. Dies gilt gleichermaßen für die Verbüßung von Freiheitsstrafen jedenfalls im EU-Ausland (10 ObS 83/13y).
2
Kein Ruhen tritt ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest („elektronische Fußfessel“ gem § 156b StVG) vollzogen wird (Abs 2a).
3
Kein Ruhensgrund iSd Abs 1 Z 1 ist die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher infolge Zurechnungsunfähigk...