AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 163 Veröffentlichung der Eintragung
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Grundlagen | |
II. | Inhalt der Bekanntmachung | |
III. | Art der Veröffentlichung | |
IV. | Wirkungen | |
V. | Genehmigtes bedingtes Kapital |
I. Grundlagen
1
Die Veröffentlichung soll die beteiligten Verkehrskreise über den Beschluss betreffend die bedingte Kapitalerhöhung unterrichten; gleichzeitig werden auch die Festsetzungen für Sacheinlagen und die Angaben nach § 160 Abs 2 veröffentlicht, die sonst keine Publizität erhalten. Die Veröffentlichung setzt im Vergleich zu § 157 bereits bei der Eintragung des Beschlusses an. Die Norm stammt aus dem dAktG 1937; im AktG 1965 wurden nur terminologische Änderungen vorgenommen. Seit dem EU-GesRÄG muss die Veröffentlichung auch einen Hinweis auf den Bericht des Sachverständigen enthalten. Die Publizitäts-RL der Europäischen Union kennt nur die Verpflichtung zur Veröffentlichung der mit der Kapitalerhöhung einhergehenden Satzungsänderung. Die deutsche Parallelregelung im früheren § 196 dAktG wurde durch das EHUG 2006 aufgehoben; die Bekanntmachung richtet sich daher nach § 10 dHGB und erfasst nur den Beschlussinhalt.
II. Inhalt der Bekanntmachung
2
Allgemeines: § 163 enthält über § 10 UGB hinausgehende Veröffentlichungspfl...