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Doralt/Nowotny/Kalss

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1512-7

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Doralt/Nowotny/Kalss - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 163 Veröffentlichung der Eintragung

Martin Winner

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Grundlagen
1
II.
Inhalt der Bekanntmachung
2
III.
Art der Veröffentlichung
4
IV.
Wirkungen
5
V.
Genehmigtes bedingtes Kapital
6

I. Grundlagen

1

Die Veröffentlichung soll die beteiligten Verkehrskreise über den Beschluss betreffend die bedingte Kapitalerhöhung unterrichten; gleichzeitig werden auch die Festsetzungen für Sacheinlagen und die Angaben nach § 160 Abs 2 veröffentlicht, die sonst keine Publizität erhalten. Die Veröffentlichung setzt im Vergleich zu § 157 bereits bei der Eintragung des Beschlusses an. Die Norm stammt aus dem dAktG 1937; im AktG 1965 wurden nur terminologische Änderungen vorgenommen. Seit dem EU-GesRÄG muss die Veröffentlichung auch einen Hinweis auf den Bericht des Sachverständigen enthalten. Die Publizitäts-RL der Europäischen Union kennt nur die Verpflichtung zur Veröffentlichung der mit der Kapitalerhöhung einhergehenden Satzungsänderung. Die deutsche Parallelregelung im früheren § 196 dAktG wurde durch das EHUG 2006 aufgehoben; die Bekanntmachung richtet sich daher nach § 10 dHGB und erfasst nur den Beschlussinhalt.

II. Inhalt der Bekanntmachung

2

Allgemeines: § 163 enthält über § 10 UGB hinausgehende Veröffentlichungspfl...

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