AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 157 Veröffentlichung der Eintragung
Übersicht der Kommentierung
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I. . Grundlagen
1
Zweck, Entwicklung: Die Norm beabsichtigt, die beteiligten Verkehrskreise über die Durchführung der Kapitalerhöhung zu unterrichten; gleichzeitig werden auch die Festsetzungen für Sacheinlagen veröffentlicht, die sonst keine Publizität erhalten. Die Veröffentlichung ist aber keine Voraussetzung der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung. Die Bestimmung stammt aus dem dAktG 1937. Im AktG 1965 wurden nur terminologische Änderungen vorgenommen; seit dem EU-GesRÄG muss die Veröffentlichung auch einen Hinweis auf den Bericht des Sachverständigen enthalten. Die Norm findet auch auf das genehmigte Kapital Anwendung (vgl § 170 Abs 1), für das bedingte Kapital jedoch nicht (vgl aber § 163).
2
Parallelvorschriften: Art 2 Abs 1 lit b) Publizitäts-RL der Europäischen Union sieht nur eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der mit der Kapitalerhöhung einher gehenden Satzungsänderung vor. Die frühere Parallelnorm in § 190 dAktG wurde 2006 aufgehoben; zu veröffentlichen ist in Deutschland nunmehr nur die Eintragung gemäß § 10 dHGB. Auch im öGmbHG feh...