AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 132 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
Literatur
vgl die Literaturhinweise zu § 42.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung | |||
C. | Parallelnormen | |||
1. | dAktG | |||
2. | ||||
II. | Verantwortlichkeit |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Die Bestimmung betrifft die Verantwortlichkeit von Sonderprüfern und enthält einen Verweis auf die entsprechende Regelung für Abschlussprüfer in § 275 UGB. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 42 betreffend die Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Der einzige Unterschied zwischen § 132 und § 42 besteht darin, dass der Verweis in § 132 auch § 275 Abs 5 UGB umfasst, welcher lautet: „Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren“. Diese Abweichung ergibt sich aber lediglich daraus, dass § 44 für Gründungsprüfer eine eigene, ebenfalls fünfjährige Verjährungsregelung festlegt. § 132 regelt nur die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach § 255.
B. Entwicklung
2
Der Verweis auf die Haftung des Abschlussprüfers geht auf § 266 Abs 7 dHGB idF NotVO 1931 zurück und wurde sowohl in der Stammfassung 1937/38 als auch im AktG 1965 inhaltlich unverän...