AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 127 Abstimmung per Brief
Literatur
Bachner/Oplustil/Horwath, Zur Umsetzung der Aktionärsrechte-RL in Polen, Deutschland und Österreich, in Bachner/Cierpial/Lemańska/Liebscher (Hrsg), Aktuelle Entwicklungen im polnischen, deutschen und österreichischen Privatrecht – Vereinheitlichung oder Auseinanderentwicklung? (2010) 89; Nowotny, Satzungsgestaltung nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, RdW 2009, 566.
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Begriff: Bei der Abstimmung per Brief übermitteln die Aktionäre bis zu einem bestimmten – gemäß Abs 1 Satz 4 von der Satzung festzusetzenden (Rz 2) – Zeitpunkt vor der HV ihre Stimmen schriftlich iSd § 886 ABGB, dh unterschriftlich, an die Gesellschaft. Anders als nach deutschem Recht („Briefwahl“ iSd § 118 Abs 2 dAktG) ist die Abstimmung per Brief nur eine solche, bei der die Stimme des Aktionärs unterschriftlich per Post an die Gesellschaft übermittelt wird. Eine Übermittlung des Stimmzettels per SWIFT gilt – abweichend von § 13 Abs 3 – im Fall des § 127 nicht als Schriftform und ist daher nach den Regeln über die Fernabstimmung zu behandeln. Auch die Stimmabgabe via Telefax zählt als – elektronische – Fernabstimmung und unterliegt dem Regime des § 126 (dort Rz 12).
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Satzungsregelung: And...