AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 126 Fernabstimmung
Literatur
Bachner/Oplustil/Horwath, Zur Umsetzung der Aktionärsrechte-RL in Polen, Deutschland und Österreich, in Bachner/Cierpial/Lemańska/Liebscher (Hrsg), Aktuelle Entwicklungen im polnischen, deutschen und österreichischen Privatrecht – Vereinheitlichung oder Auseinanderentwicklung? (2010) 89; Eigner/Winner, Die Elektronische Hauptversammlung, ÖBA 2008, 43; Mazelle, Die Online-Hauptversammlung, NZ 2005, 83; Nowotny, Satzungsgestaltung nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, RdW 2009, 566; Potyka, Das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, ÖJZ 2009, 701.
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Begriff: Fernabstimmung ist die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg von jedem Ort aus (§ 102 Abs 3 Z 3, womit klargestellt ist, dass der Ort der Stimmabgabe selbstverständlich auch im Ausland liegen kann), ohne dass ein Stimmrechtsvertreter ernannt werden muss, der bei der HV persönlich anwesend ist (Art 8 Abs 1 lit c Aktionärsrechte-RL). In Betracht kommt dafür jede Form der technisch unterstützten Kommunikation, die es erlaubt, die Identität des Abstimmenden und den Inhalt seiner Stimmabgabe verlässlich festzustellen, neben der Stimmabgabe im Internet mittels eines Webformulars also auch die Stimmabgabe...