AktG | Aktiengesetz, Band I und II
2. Aufl. 2012
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§ 112 Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft
Literatur
Vgl vor §§ 111, 112. Kastner, Aktiengesetz 1965, JBl 1965, 392 = Gesammelte Aufsätze 261; Ulrich/Prochaska, Stimmrechtsausübung trotz verspäteter Aktienhinterlegung?, GeS 2003, 197; Zawischa, VfGH: Hypothekenbankgeschäft nur für Aktiengesellschaften - Aktienhinterlegung bei allen Banken, RdW 1991, 10.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung | ||
C. | Europäisches Recht | ||
II. | Materielle Berechtigung zur Teilnahme an der HV (Abs 1) | ||
III. | Nachweis der Berechtigung, Hinterlegung (Abs 2) | ||
A. | Rechtslage aufgrund des AktRÄG 2009 bis | ||
B. | Rechtslage aufgrund des GesRÄG 2011 ab | ||
IV. | Anmeldung zur HV (Abs 3 und 4) |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 112 regelt die materiellen und formellen Voraussetzungen, unter denen Aktionäre einer nicht börsenotierten Gesellschaft an der HV teilnehmen und so ihre versammlungsgebundenen Rechte (vor §§ 111, 112 Rz 6) ausüben können. Abs 1 stellt klar, dass sich die materielle Berechtigung zur Teilnahme an der HV prinzipiell nach der Aktionärseigenschaft zu Beginn der HV richtet. Abs 2 ermächtigt die Satzung, den Nachweis der Aktionärseigenschaft zu regeln und ...