Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 77 Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 77 definiert den Ausdruck „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ als Versicherungsvertrag mit einem Barwert (§ 78). Ausgenommen sind Rückversicherungsverträge zwischen Versicherungsgesellschaften.
Kommentierung zu § 77 GMSG:
1
Die Rückkaufsfähigkeit eines Versicherungsvertrages bestimmt sich gem § 77 GMSG lediglich am Barwert. Die Höhe des Barwertes ist daher für die Einstufung des Vertrages irrelevant, da keine Wertgrenzen festgelegt werden. Risikolebensversicherungsprodukte haben in der Praxis oftmals einen geringen Barwert. Dieser Barwert ist meist weitaus geringer als die eingezahlten Prämien und beinhaltet daher keine Sparkomponenten.
2
Es wird in § 77 GMSG nun klargestellt, dass Rückversicherungsverträge nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vom GSMG erfasst sind. Rückversicherungsverträge sind daher nur dann zu erfassen, wenn es sich um einen Rückersicherungsvertrag mit einer Nichtversicherungsgesellschaft handelt, Rentenverträge rückversichert werden oder „Financial-Reinsurance“-Verträge (Finanzrückversicherungsverträge) abgeschlossen werden. Weiters ist jedenfalls zu prüfen, ob die Rückversicherungsgesellschaft andere GMSG-relev...