Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 76 Rentenversicherungsvertrag
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 76 definiert den Ausdruck „Rentenversicherungsvertrag“. Im Unterschied zum „Versicherungsvertrag“ steht die Leistung des Versicherungsgebers bei einem solchen Vertrag mit der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen in Zusammenhang. Erfasst werden auch sonstige Verträge über wiederkehrende Zahlungen für eine bestimmte Anzahl von Jahren, wenn diese im teilnehmenden Staat oder im Ausstellungsstaat wie Rentenversicherungsverträge behandelt werden.
Kommentierung zu § 76 GMSG:
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Im Falle von lebenslangen Renten sind die Verträge jedenfalls als Rentenversicherungen zu erfassen. Erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung nicht als Einmalauszahlung bzw lebenslange Rente, ergeben sich Abgrenzungsfragen. Es ist daher zu untersuchen, ob eine ratierliche Auszahlung einer Einmalleistung oder eine Auszahlung in Rentenform erfolgt. Im österreichischen Einkommensteuerrecht bzw Versicherungsrecht fehlen exakte Begriffsbestimmungen für Renten. Diese Abgrenzung ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung in Österreich bedeutsam. Die Einordnung für Zwecke des Einkommensteuerrechts erfolgt idR auf Basis de...