Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 75 Versicherungsvertrag
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 75 definiert den Ausdruck „Versicherungsvertrag“ als Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wie Todesfall, Krankheit, Unfall, Haftung oder Sachschaden einen bestimmten Betrag zu zahlen. Rentenversicherungsverträge (§ 76) sollen nicht unter die Definition von „Versicherungsvertrag“ fallen.
Kommentierung zu § 75 GMSG:
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Die Definition des Versicherungsvertrags ist sehr weit gefasst und zielt grundsätzlich nicht darauf ab, ob dieser Vertrag mit einer Versicherung abschlossen wird. Die Kriterien, ob ein Vertrag für das GMSG von Relevanz ist, werden in § 76 bzw § 77 GMSG definiert.