Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 74 Eigenkapitalbeteiligung
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
§ 74 definiert den Ausdruck „Eigenkapitalbeteiligung“ im Falle von Personengesellschaften und Trusts, die jeweils Finanzinstitute sind sowie Begünstigte von Trusts. Auf den Begriff „Eigenkapitalbeteiligungen“ stellt beispielsweise die Definition des Begriffs „Finanzkonten“ ab (siehe § 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2).
Kommentierung zu § 74 GMSG:
1
Der Begriff Eigenkapitalbeteiligung umfasst insbesondere Beteiligungen in Form von Kapital- oder Gewinnbeteiligungen an Personengesellschaften oder Trusts.
2
Bei Trusts wird davon ausgegangen, dass Eigenkapitalbeteiligungen idR von jenen Personen, die als Treugeber oder Begünstigter des Trustvermögens deklariert sind, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht, gehalten werden. Bei unterschiedlichen Trust-Typen kann es dementsprechend zu verschiedenen relevanten Personen kommen.
3
Werden Eigenkapitalbeteiligungen indirekt über Verwahrinstitute gehalten, sind idR die Verwahrinstitute und nicht die Investmentunternehmen die meldenden Finanzinstitute. Der OECD-Kommentar führt dazu das folgende klarstellende Beispiel an:
Eine meldepflichtige Person A hält Anteile an einem ...