Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 73 Verwahrkonto

Thomas Strobach/Benjamin Fassl

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

§ 73 definiert den Ausdruck „Verwahrkonto“ als Konto, in dem Finanzvermögen (§ 60) zugunsten eines Dritten gehalten wird. Ausdrücklich ausgenommen sind Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge.

Kommentierung zu § 73 GMSG:

1

Verwahrkonten sind gem § 73 GMSG Konten, in welchen zugunsten eines Dritten Finanzvermögen verwahrt wird. Ausgenommen von der Definition des Verwahrkontos sind Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das übliche Depotgeschäft eines Finanzinstituts wohl den Normalfall des Anwendungsbereichs darstellt.

2

In weiterer Folge ist dem Begriff Finanzvermögen besondere Bedeutung beizumessen. Finanzvermögen an sich ist idR nicht als Finanzkonto zu klassifizieren, sondern umschreibt jenes Vermögen (wie bspw Swaps oder Aktien), das von einem Finanzinstitut auf einem Verwahrkonto gehalten werden kann. Für nähere Ausführungen zu Finanzvermögen siehe § 60 GMSG.

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