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Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 70 Ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Als ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen sind jene Investmentunternehmen anzusehen, sofern vereinfacht gesagt sämtliche Beteiligungen von nicht meldepflichtigen Personen gehalten werden.

Kommentierung zu § 70 GMSG:

1

Ein OGA beschafft bei Anlegern Gelder und legt diese nach dem Prinzip der Risikoverteilung kollektiv und in verschiedenen Aktiva an (Aktien, Anleihen, Derivate, Immobilien, Rohstoffe usw). Die Verwaltung dieser Aktiva erfolgt idR durch spezialisierte Fondsmanager. Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere wird als OGAW bezeichnet. Wenn ein OGAW der Investmentfondsrichtlinie (RL 2009/65/EG) entspricht, so spricht man von einem richtlinienkonformen OGAW.

2

Damit ein OGA als ausgenommen gilt, darf er nur von nicht meldepflichtigen Personen gehalten werden. Der Satzteil des § 70 Abs 1 GMSG „[…] von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.“ lässt sich unterschiedlich interpretieren. Aus den EB zu § 70 GMSG kann aber geschlossen werden, das...

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