Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 69 Qualifizierter Kreditkartenanbieter
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Diese Bestimmung definiert den Begriff qualifizierter Kreditkartenanbieter als Kreditkartenanbieter, der Einlagen nur unter bestimmten Auflagen und Beschränkungen akzeptiert.
Kommentierung zu § 69 GMSG:
1
Als „qualifizierte Kreditkartenanbieter“ iSd § 69 GMSG gelten nur Finanzinstitute, die ausschließlich aufgrund ihrer Aktivität als Kreditkartenanbieter als Finanzinstitute anzusehen sind. Ein Finanzinstitut, das auch andere meldepflichtige Konten führt, unterliegt nicht der Ausnahme gem § 62 GMSG.
2
Das Gesetz verpflichtet qualifizierte Kreditkartenanbieter ab , entweder zu verhindern, dass Kunden Überzahlungen von mehr als USD 50.000 leisten, oder sicherzustellen, dass jede Überzahlung, die diesen Betrag übersteigt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird. Die Grenze von USD 50.000 ist auf den einzelnen Kunden bezogen. Somit wären mehrere Konten eines Kunden kumuliert zu betrachten. Für die Umrechnung von anderen Währungen in USD ist hierbei § 106 GMSG zu beachten.
3
Wenn ein (grundsätzlich meldepflichtiges) Finanzinstitut Konten führt, die ausschließlich bestehen, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine ...