Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
1. Aufl. 2016
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§ 2 Anwendung der Meldepflichten
Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):
Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Meldung der entsprechenden Finanzinformationen durch die österreichischen Finanzinstitute an die österreichischen Steuerbehörden und die entsprechende Weiterleitung an ausländische Steuerbehörden ungeachtet anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen anzuwenden sind. Damit wird insbesondere eine Durchbrechung des in § 38 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, geregelten Bankgeheimnisses für Zwecke des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten normiert, wie dies zuvor sinngemäß bereits im Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009, für den Bereich des Informationsaustausches über Ersuchen erfolgt ist.
Kommentierung zu § 2 GMSG:
1
Im ursprünglichen Begutachtungsentwurf des GMSG enthielt § 2 zwei Absätze. Während der erste unverändert in das Gesetz übernommen wurde, ist der zweite ersatzlos gestrichen worden. Dieser Absatz enthielt die Verpflichtung zur jährlichen externen Überprüfung und lautete:
(2) Das Vorliegen der für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Melde- und Sorgfaltspflichten erforderlichen internen Systeme, einschließlich der fü...