Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 68 Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Als Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank sind jene Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall anzusehen, die – vereinfacht dargestellt – diese Leistungen an derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer dieser Rechtsträger, Organisationen oder Nationalbank erbringen.

Kommentierung zu § 68 GMSG:

1

Im Gegensatz zu den §§ 66 und 67 GMSG ist eine detaillierte Kriterienprüfung bei Pensionsfonds von staatlichen Rechtsträgern, internationalen Organisationen und Zentralbanken nicht vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass eine vollständige Beherrschung durch die im vorhergehenden Satz genannten Rechtsträger vorliegen muss. Eine Überprüfung, ob ein solcher Pensionsfonds uU zB begünstigungsschädliche Leistungen tätigt, kann bei ausländischen Rechtsträgern unter dem Maßstab der normalen Sorgfalt eines Finanzinstituts geboten sein.

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