Strobach

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3410-4

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Strobach - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 67 Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung

Thomas Strobach

Erläuterungen (ErlRV 685 XXV. GP):

Als Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung sind vereinfacht gesagt jene Altersvorsorgefonds anzusehen, an denen weniger als 50 Personen beteiligt sind. Daneben sind wie bei Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung (§ 66) bestimmte, in § 67 näher geregelte Voraussetzungen zu erfüllen.

Kommentierung zu § 67 GMSG:

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Hier sei ergänzend besonders auf § 67 Z 5 GMSG hingewiesen. Diese Regelung wurde anders als bei FATCA– und zwar weiter – formuliert. Die Formulierung „[…] und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt“ laut GMSG unterscheidet sich von der Formulierung in Annex II des IGA Österreich-USA „[…] und meldet jährlich Informationen zu seinen Begünstigten an die maßgebenden Behörden in Österreich“. Da unter GMSG somit keine jährliche Meldung nötig ist, sollten unter dem GMSG mehr Fonds unter die Ausnahme der Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung fallen, als dies bei FATCA der Fall ist.

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